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Miethai & CoNeue Preise

Die Fehlbelegungsabgabe  ■ Von Eve Raatschen

Am 5. März 1998 wurde erneut eine Änderung des Hamburger Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung verabschiedet. Nach diesem Gesetz wird von MieterInnen einer Sozialwohnung, die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, die sogenannte Fehlbelegungsabgabe erhoben. Die Höhe hängt von dem jeweiligen Einkommen ab und kann eine bis 5 Mark pro Quadratmeter betragen. In einzelnen Fällen mußten bis zu 400 Mark monatlich an die Mietausgleichszentrale gezahlt werden.

Mit Wirkung vom 1. April an müssen nun alle Leistungsbescheide überprüft werden. Nach der Neuregelung darf die Summe von Nettokaltmiete und Fehlbelegungsabgabe den jeweiligen Mittelwert des Hamburger Mietenspiegels 1997 nicht mehr überschreiten. Bislang wurde der jeweilige Höchstwert des Mietenspiegels als absolute Obergrenze festgelegt. Vor allem bei MieterInnen mit großen Wohnungen kann diese Neuregelung zu einer deutlich geringeren Abgabe führen. Leider gilt die neue Regelung erst ab April, für die Vergangenheit wird nicht neu berechnet. Die genauen Höchstwerte ergeben sich aus einer von der Bürgerschaft verabschiedeten Tabelle, die auch bei Mieter Helfen Mietern erhältlich ist.

Noch eine Neuregelung wurde verabschiedet: wer bislang der Aufforderung der Mietenausgleichszentrale, sein Einkommen nachzuweisen, nicht rechtzeitig nachkam, wurde mit einer Abgabe von 5 Mark pro Quadratmeter belegt. Diese Pauschalabgabe mußte für zwei Monate bezahlt werden, auch wenn die Einkommensunterlagen nachgereicht wurden und sich daraus eine geringere Abgabepflicht ergab. Wer jetzt einen Leistungsbescheid erhält und im selben Monat die Einkommensbelege nachreicht, erhält eine neue Berechnung und muß dann nur die korrekte Abgabe zahlen, nicht die pauschal berechnete.

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