Miethai & Co: Modern III
Zulässige Mieterhöhungen ■ Von Eve Raatschen
Nach Abschluß einer Modernisierung kann der Vermieter die Miete nur erhöhen, wenn er bestimmte Formalien einhält. Hat man bereits vorher zugestimmt, eine bestimmte Erhöhung zu akzeptieren, kann er sich dieses Verfahren allerdings sparen. Daher sollte eine vorherige Zustimmung gut überlegt werden!
Die monatliche Mieterhöhung wird errechnet, indem 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Mordernisierungskosten durch 12 geteilt werden. Die Miete wird auf Dauer erhöht und nicht etwa nur so lange, bis die Kosten abbezahlt sind. In dem Erhöhungsschreiben muß der Vermieter die Berechnung durch Aufschlüsselung der für die einzelne Wohnung entstandenen Kosten erläutern.
Zurückweisen kann man die Miethöhe, wenn der Vermieter Handwerkerkosten ansetzt, die weit über dem Durchschnitt liegen, oder wenn er Kosten für fällige Reparaturen nicht abzieht. Auch öffentliche Zuschüsse müssen abgezogen werden. Bei Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie darf der Erhöhungsbetrag nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Energieeinsparung sein. Eine Mieterhöhung muß etwa nicht gezahlt werden, wenn sie um 200 Prozent höher liegt als die eingesparten Kosten.
Erst nach Erhalt einer detaillierten Mieterhöhungsanforderung muß die neue Miete ab dem übernächsten Monat gezahlt werden. Übersteigt die Erhöhung den vorher angekündigten Betrag um mehr als 10 Prozent oder fehlte die Ankündigung, so verlängert sich diese Frist nach § 3 des Miethöhegesetzes um sechs Monate. Bei der Modernisierung von Sozialwohnungen gelten für die Miet-erhöhung auch bestimmte (andere) Formalien, die viele Vermieter gerne außer Acht lassen. Bei Modernisierungsmiet-erhöhungen sollten MieterInnen daher vor dem Zahlen genau hinsehen!
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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