Miethai & Co: Fläche, Teil II
Die richtige Berechnung ■ Von Dirk Dohr
Vorige Woche wurden die Konsequenzen für den Fall geschildert, daß die tatsächliche Wohnungsgröße kleiner ist als die Angabe im Mietvertrag.
Um festzustellen, wie groß denn nun die tatsächliche Wohnungsfläche ist, reicht leider nicht immer der Griff zum Zollstock, da manchmal bauliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Als gesetzliche Grundlage für die Wohnflächenberechnung werden bei Sozialwohnungen die Paragraphen 42-44 der 2. Berechnungsverordnung herangezogen; bei Altbauwohnungen und anderen frei finanzierten Wohnungen werden zumeist die Bestimmungen des Normblattes DIN 283 benutzt. Beide Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich jedoch nur in unwesentlichen Details.
Die wichtigste Frage, wie Dachgeschoßwohnungen mit schrägen Wänden berechnet werden, ist identisch geregelt: Danach ist die Grundfläche von Wohnräumen mit einer lichten Höhe von mehr als zwei Metern voll zu zählen, die Grundfläche der Räume mit einer lichten Höhe von mehr als einem Meter und weniger als zwei Metern wird dagegen nur zur Hälfte angerechnet. Sinkt die lichte Höhe unter einen Meter, bleibt diese Fläche bei der Wohnflächenberechnung gänzlich außer Betracht.
Weiterhin werden nicht ausreichend beheizbare Wintergärten bei der Flächenberechnung ebenfalls nur zur Hälfte berechnet. Hauslauben (Loggien), Balkone und sogenannte gedeckte Freisitze kommen sogar nur zu einem Viertel zur Anrechnung.
Zubehörräume wie Keller, Trockenräume und Waschküchen werden gänzlich nicht berücksichtigt. Gehört zu der Wohnung noch ein Hobbyraum, kann dieser zur Hälfte mit berücksichtigt werden.
Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, über „Mieter helfen Mietern“ gegen Zahlung einer Kostenpauschale eine Wohnflächenberechnung vornehmen zu lassen.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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