Miethai & Co: Betriebskosten
Vermieter müssen wirtschaftlich handeln ■ Von Sabine Weis
Mietkosten, die verbrauchsunabhängig sind, wie beispielsweise für die Reinigung des Treppenhauses, die Schneeräumung, Hausmeistertätigkeiten, Versicherungen oder die Wartung des Fahrstuhls, unterscheiden sich, selbst bei gleicher Leistung, erheblich. Es stellt sich die Frage, ob der Vermieter auch außergewöhnlich hohe Betriebskosten auf die MieterInnen umlegen darf.
Die MieterInnen müssen regelmäßige Betriebskosten nur insoweit tragen, als die Kosten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung erforderlich sind; das heißt, ein Vermieter darf nicht zu Lasten seiner MieterInnen unnötige Kosten verursachen. Allerdings gestehen die Gerichte den Vermietern eine weite Entscheidungsfreiheit zu, wenn es darum geht, wie sie ihr Mietobjekt bewirtschaften. So sind Vermieter nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter für Treppenreinigung oder Fahrstuhlwartung zu beauftragen. Sie können wählen, ob sie die Hausreinigung durch einen Hauswart oder eine Reinigungsfirma durchführen lassen wollen.
Ob ein Vermieter die Grenze seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit überschritten hat, wird von den Gerichten im Einzelfall beurteilt. Als Beispiel sei eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln genannt (Urteil vom 10.7.1997, NZM 1998, S. 305): In diesem Fall waren die Hausmeisterkosten etwa doppelt so hoch wie in Köln üblich. Bei dieser auffälligen Höhe hätte der Vermieter nach Auffassung des Gerichts nachweisen müssen, daß die Kosten erforderlich, angemessen und wirtschaftlich waren. Dieser Nachweis gelang dem Vermieter nicht. Die Mieter mußten daher die überhöhten Hausmeisterkosten nicht zahlen.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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