Miethai & Co : Fenstertausch
Wunsch und Anspruch ■ Von Christiane Hollander
Schöne, alte Holzfenster – einfach verglast und ein wenig zugig, aber gemütlich und ansehnlich. Nicht jedeR weiß dies zu schätzen. So zum Beispiel ein Großvermieter in der Sternstraße, der die Holzfens-ter nicht in Stand setzen möchte sondern die Mieterinnen mit isolierverglasten Fenstern beglücken will.
Ein solche Maßnahme haben die MieterInnen zu dulden, wenn sich dadurch eine Verbesserung der Wohnung oder des Hauses ergibt oder Wasser oder Heizenergie eingespart werden kann (§ 541 b BGB). Die Beurteilung richtet sich nach objektiven Kriterien.
Grundsätzlich dürfte der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Isolierverglaste eine Modernisierung darstellen und zu dulden sein. Es gibt aber Ausnahmen, die die Rechtsprechung bestätigt hat: Das AG Hamburg-Altona hat entschieden, dass der Einbau von isolierverglasten Fenstern keine Modernisierungsmaßnahme ist, wenn dadurch ständig gelüftet werden muss und so eine Energieeinsparung nicht erzielt werden kann (AG Hamburg-Altona WM 86, 245).
Weder eine Wertverbesserung noch eine Energieein-sparung ist dann zu bejahen, wenn lediglich in Küche und Speisekammer ein Austausch erfolgen soll (LG Berlin ZMR 1992, 546).
Die Rechtslage stellt sich anders dar, wenn die zur Straßenseite gelegenen Fenster ausgetauscht werden sollen. Dann wird dies als Modernisierung angesehen (AG Köln WM 87, 273).
Die Mieterinnen in der Sternstraße würden wohl am liebsten isolierverglaste Fensterscheiben in einem Holzrahmen eingebaut bekommen – aber darauf haben sie leider keinen Anspruch.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40
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