Miethai & Co: Die Küche
Welche Ausstattung muss sein? ■ Von Dirk Dohr
Zumeist befindet sich beim Einzug in der Küche ein Herd und eine Spüle. Soweit die neuen MieterInnen diese Gegenstände nicht von dem Vormieter durch die Zahlung eines Abstandes abgekauft haben, gehören Herd und Spüle somit zur Ausstattung der Wohnung, so dass der Vermieter auch für Instandsetzungen der Gegenstände verantwortlich ist.
Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass eine Spüle und ein Herd zwingend zur Grundausstattung einer jeden Wohnung gehören. Zumindest für Hamburg gilt folgendes: Wenn MieterInnen eine Wohnung ohne Herd und Spüle anmieten, haben sie hinterher keinen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser ihnen auf seine Kosten einen Herd und eine Spüle beschafft. In diesen Fällen müssen die MieterInnen sich selbst um die Küchenausstattung kümmern. Dies hat immerhin den Vorteil, dass die MieterInnen sich Herd und Spüle nach ihren Wünschen und Bedürfnissen aussuchen können und diese Gegenstände beim Auszug auch wieder mitnehmen dürfen.
Der Vermieter muss in solchen Fällen jedoch zumindest dafür sorgen, dass sich in der Küche ein Energieanschluss, ein Wasseranschluss und ein Abwasseranschluss befindet. Sollten diese Anschlüsse nicht vorhanden sein, haben die MieterInnen einen Anspruch gegen ihren Vermieter, dass diese installiert werden. Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Installation dieser Anschlüsse nicht zuständig sei, da das Vorhandensein dieser Anschlüsse nach DIN 283 Bl.1 Grundbestandteil einer Wohnung ist.
Hat ein Vermieter die Wohnung mit einer kompletten Einbauküche vermietet, ist er dafür verantwortlich, dass diese Geräte (z.B. Herd, Kühlschrank, Gefrierschrank, Dunstabzugshaube, Geschirrspüler) funktionsfähig sind. Wird eines dieser Geräte aufgrund der normalen Abnutzung oder aufgrund des Alters defekt, muss der Vermieter sich selbst um die Instandsetzung kümmern. Die jeweilige Ausstattung der Küche spielt auch eine Rolle bei Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, wenn dieser sich auf den Hamburger Mietenspiegel beruft.
Wohnungen ohne Herd und Spüle gelten als unterdurchschnittlich, so dass bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Abschlag vorgenommen werden muss. Ist demgegenüber eine Einbauküche vorhanden, wird in der Regel ein Aufschlag berechnet. Lediglich Wohnungen die nach 1977 errichtet wurden und in guter Wohnlage liegen, erhalten für eine Einbauküche keinen Aufschlag.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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