Miethai & Co: Nicht zuviel
Schönheitsreparaturen ■ Von Sylvia Sonnemann
Das Landgericht Hamburg hatte über die Wirksamkeit zweier Formularklauseln zum Thema Schönheitsreparaturen zu urteilen. So war in dem Mietvertrag vorgesehen, dass der Mieter sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen als auch die Endrenovierung unabhängig von der letzten Renovierung auszuführen habe. Das Gericht entschied, dass hier dem Mieter zuviel von den Pflichten aufgebürdet wurde, die eigentlich nach dem Gesetz Sache des Vermieters sind. Es erklärte beide Klauseln aufgrund ihres Summierungseffektes für unwirksam (Urteil vom 14.4.2000, Az. 311 S 205/99).
Bislang bestand für Fälle dieser Art eine große Unsicherheit. So hatte noch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall, in dem der Mieter zu einer Anfangsrenovierung und zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet war, anders entschieden. Das OLG hatte nur die Anfangsrenovierungsklausel für unwirksam erklärt, da diese Klausel schon für sich allein genommen unwirksam sei (Rechtsentscheid vom 13.9.1991, in: WM 1991, 523). Die laufenden Schönheitsreparaturen musste der Mieter hingegen ausführen.
Auch im vorliegenden Fall wäre die Endrenovierungsklausel für sich genommen unwirksam, da sie keine Mindestfrist seit dem Ausführen der letzten Schönheitsreparaturen vorsah und deshalb den Mieter unangemessen benachteiligt. Dennoch hielt es das Landgericht nicht für zulässig, nur diese Klausel für unwirksam zu erklären. Es berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Transparenzgebot: Der Mieter könne nicht entscheiden, welche der beiden Klauseln „unwirksamer“ sei. Der Mieter musste also überhaupt nicht renovieren.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstra0e 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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