Miethai & Co: Schöner raus
Renovierung bei Auszug ■ Von Christine Kiene
Oft gibt es beim Auszug aus der Wohnung Ärger mit dem Vermieter, weil dieser noch Renovierungsarbeiten verlangt. Ob er dies zu Recht tut, richtet sich nach dem Mietvertrag. In den üblichen Hamburger Mietverträgen ist die Regelung enthalten, dass nach einem Fristenplan regelmäßig renoviert werden muss: Bad und Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre und die übrigen Räume, wie z.B. Flure, Speisekammer etc. alle 7 Jahre.
Sind diese Fristen abgelaufen, so müssen die Renovierungen bei Auszug ausgeführt werden. Sind die Fristen noch nicht abgelaufen und es hat auch keine über den normalen Wohngebrauch hinausgehende Abnutzung stattgefunden (z.B. Kinder haben mit Wachsmalkreide an der Tapete gemalt, Brandflecken im Teppich etc.), dann müssen MieterInnen auch keine Arbeiten durchführen.
Der Fristenplan gilt übrigens unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde.
Um festzustellen, welche Arbeiten der Vermieter bei Auszug verlangt lohnt es sich, rechtzeitig eine sog. Vorabnahme durchzuführen. Der Vermieter wird gebeten, die Wohnung vor Vertragsbeendigung anzugucken und mitzuteilen, welche Arbeiten seiner Meinung nach gemacht werden müssten. Auf dieser Grundlage kann dann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Sinnvoll ist es auch, bei der Wohnungsübergabe Zeugen dabei zu haben, damit notfalls vor Gericht Aussagen über Einzelheiten des Zustandes der Wohnung möglich sind.
Vorsicht ist bei dem Unterschreiben von Abnahmeprotokollen geboten. Nicht wenige Mieter haben durch die Unterschrift erst eine Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten geschaffen. Deshalb sollten solche Protokolle – insbesondere das Kleingedruckte – gründlich gelesen werden und, falls Zweifel bestehen, lieber nur mit „zur Kenntnis genommen“ unterschrieben werden oder gar nicht.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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