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Miethai & CoFür Babette

Änderung der Zeitmietverträge  ■  Von Christiane Hollander

Nach der jetzigen Regelung ist es möglich, einen einfacher oder qualifizierten Zeitmietvertrag abzuschließen. Der Unterschied liegt darin, dass der qualifizierte Zeitmietvertrag mit einer Begründung – zum Beispiel bei Eigenbedarf für die Tochter Babette – und der einfache Vertrag ohne jegliche Begründung abgeschlossen wurde.

Der einfache Zeitmietvertrag ohne Begründung wird nach der neuen Gesetzgebung ab dem 1. September 2001 nicht mehr möglich sein. Ein Zeitmietvertrag kann dann nur noch in bestimmten Fällen, die im Mietvertrag schriftlich begründet werden müssen, abgeschlossen werden. Die Befristungsgründe sind die gleichen wie bisher. Nach dem neuen Paragraf 575 BGB kann eine Befristung mit einem geplanten Eigenbedarf für Familienangehörige, Bedarf für Arbeitnehmer oder mit einer wesentlichen Veränderung der Mieträume, die im vermieteten Zustand erheblich erschwert werden würde, begründet werden.

Konsequenz der neuen Gesetzgebung ist, dass ein einfacher Zeitmietvertrag nach Paragraf 575 Abs. 1 BGB als ein auf unbefristete Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis gilt. Die MieterInnen können vier Monate vor Ablauf beim Vermieter nachfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Dieser muß dann binnen eines Monats Auskunft erteilen. Anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis auf Antrag der MieterInnen entsprechend.

Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Vermieter erst nach Ablauf des Mietverhältnisses tätig wird, ob das Mietverhältnis dann als unbefristet gilt oder lediglich das Ende verschoben wird, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 1. September 2001 abgeschlossen werden.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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