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MedienmacherWeser-Kurier-Chef nicht gestürzt

Im Rechtsstreit der Weser-Kurier-Familien hat sich die Hackmack-Seite vorläufig durchgesetzt - bis zu einem neuen Urteil kann Ulrich Hackmack Vorstand bleiben

Gebeugt, aber nicht gefallen: Ulrich Hackmack. Bild: kawe

Sechs Rechtsanwälte nahmen gestern vor dem Handelsrichter Hans Dierks im Saal 120 des Bremer Landgerichts Platz, zweieinhalb Stunden dauerte der rechtliche Schlagabtausch. Thema: Der Streit der Verleger-Familien Hackmack und Meyer, die jeweils 50 Prozent der Zeitungsgruppe Weser-Kurier ihr Eigen nennen. Konkret ging es um die Frage, ob der Vorstand des Verlags, Ulrich Hackmack, seinen Posten behalten kann. Nach höchstrichterlicher Entscheidung nämlich ist der Beschluss der Hauptversammlung zur Vertragsverlängerung „nichtig“, weil dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung stand.

Der Aufsichtsrat kann nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, welche Konsequenzen er aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen aus dem Herbst 2011 zieht, erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende Johannes Weberling vor Gericht. Hackmack sei wichtig für das Unternehmen, das „deutlich besser dastehe als vergleichbare anderen“; seit 13 Jahren habe er es erfolgreich geleitet.

„Die Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Entwicklung ist massiv“, widersprach der Anwalt der Meyer-Seite, die die anderen 50 Prozent Anteile hält. Kläger Christian Güssow selbst wurde noch konkreter: Jüngst habe es eine Hochrechnung für das Jahr 2012 gegeben, die nicht gut aussehe, und schon im Jahre 2009 habe das damalige Aufsichtsratsmitglied Jürgen Oltmann, der frühere Sparkassen-Chef, den Verlag des Weser-Kuriers als „Sanierungsfall“ bezeichnet.

Die Stoßrichtung des Argumentes war klar: Das Übergewicht der Familie Hackmack, die neben der Hälfte des Aufsichtsrates auch ein Vorstandsmitglied stelle, ist nach Ansicht von Güssow schlecht für das Unternehmen. Die Entfernung des Vorstandes Ulrich Hackmack sei zudem zwingend, um einen „offenen Rechtsbruch“ zu korrigieren.

Richter Dierks machte deutlich, dass auch er sich gut vorstellen kann, dass am Ende Hackmacks Vorstands-Vertragsverlängerung höchstrichterlich als „nichtig“ erklärt wird. Gestern vor Gericht ging es aber nicht um ein endgültiges Urteil, sondern um eine „einstweilige Verfügung“, mit der bis zum endgültigen Urteil ein vorläufiger Rechtszustand hergestellt werden soll. Immerhin könnte sich das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof noch vier Jahre hinziehen, Hackmacks Vorstandsvertrag läuft bis April 2014. Wenn Hackmack jetzt seinen Posten „einstweilig“ verliert, am Ende das Verfahren aber gewinnen würde, würde ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden sein. Den Schaden im umgekehrten Fall, dass ein am Ende als rechtswidrig gewerteter Zustand noch anderthalb Jahre länger geduldet worden sei, schätzte er als geringer ein. Und wies die Klagen der Güssow-Meyer-Familie mit dieser Begründung ab. Mit einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ist im kommenden Sommer zu rechnen.

Richter Dierks wies in einer Nebenbemerkung darauf hin, dass man über den Streit der Verleger-Familien überall lesen könne – nur nicht in der eigenen Zeitung des Verlages. Der Aufsichtsratsvorsitzende Weberling ging auf dieses Thema, das mit dem Rechtsstreit nichts zu tun hat, ein: Die Redakteure des Weser-Kuriers seien unabhängig, aber es sei üblich, dass eine Zeitung nicht über interne Angelegenheiten berichte, wenn das „zum Nachteil der Gesellschaft“ gereichen könne. Wenn die Redaktion nicht berichte, passiere das „aus eigenem Ermessen“.

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1 Kommentar

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  • E
    ein_Liberaler

    Schon wieder ???!!!

     

    "Der Aufsichtsrat kann nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, welche Konsequenzen er aus dem Urteil des

     

    Oberverwaltungsgerichts

     

    Bremen aus dem Herbst 2011 zieht, erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende Johannes Weberling vor Gericht."

     

    Bitte erläutern Sie, Herr Wolschner, wann wie und warum eine zivilrechtliche Angelegenheit vor dem Oberverwaltungsgericht gelandet ist und verhandelt wurde. Wie begründen Sie die sachliche Zuständig- keit des Oberverwaltungsgerichts in einer zivil-rechtlichen Angelegenheit?