Massentierhaltung von Geflügel: Klage gegen Kükentöten abgelehnt
Macht sich ein Agrarbetrieb strafbar, wenn er männliche Küken tötet? Nein, sagt das Landgericht Münster. Handlungsbedarf sehen die Richter dennoch.
dpa | Das Landgericht Münster hat eine Klage der Staatsanwaltschaft wegen des massenhaften Tötens Männlicher Küken abgelehnt. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hat sich die beschuldigte Kükenbrüterei im Münsterland nicht strafbar gemacht. Zwar sehe das Tierschutzgesetz eine Strafe vor, wenn Tiere ohne vernünftigen Grund getötet würden. Dem stehe aber die Tierschutzschlachtverordnung aus dem Jahr 2012 entgegen. Dieser Erlass regele die zulässigen Tötungsformen für Eintagsküken. Außerdem liegt nach Ansicht des Gerichts ein vernünftiger Grund für die Tötung vor.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber gefordert sei, wenn eine jahrzehntelange Praxis strafrechtlich anders bewertet werden solle. Diese Entscheidung könne nicht das Gericht übernehmen – „unbeschadet aller moralisch-ethischen Implikationen“, heißt es in der Pressemitteilung.
Mit der bundesweit umstrittenen Tötung beschäftigt sich am 20. Mai auch das Oberverwaltungsgericht in Münster. Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) hatte 2013 die Praxis in Nordrhein-Westfalen verbieten wollen. Das Verwaltungsgericht Minden hat das Verbot aber wieder einkassiert. Nun ist die nächste Instanz an der Reihe. Weitere Verfahren an den Verwaltungsgerichten im Land sind anhängig.
Tierschützer kämpfen schon lange für ein Verbot des Kükenschredderns. Die Organisation Peta, auf deren Anzeige die Anklage in Münster zurückgeht, spricht von jährlich bundesweit über 50 Millionen männlichen Küken, die vergast oder lebendig geschreddert würden. Sie seien für die Industrie wertlos, da sie keine Eier legen und auch nicht schnell genug Fleisch ansetzen.
Bundesagrarminister Christian Schmidt (CSU) hatte im vergangenen Jahr weitere Forschungsgelder bewilligt, um Alternativverfahren voranzubringen, bei denen das Geschlecht der Küken bereits im Ei erkannt wird. (AZ: 2 KLs 7/15)
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