„Legal high“-Drogen: Pflanzendünger zum Rauchen
Behörden warnen vor gefährlichen „Kräutermischungen“. Doch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes will den Verkauf nicht bestrafen.
FREIBURG taz | Kann der Verkauf sogenannter Legal-high-Drogen nach dem Arzneimittelrecht bestraft werden? Darüber muss in zwei Fällen aus Deutschland der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Der unabhängige EuGH-Generalanwalt Yves Bot lehnte dies jetzt in seinem Schlussantrag ab.
Legal-high-Drogen heißen so, weil ihre Inhaltsstoffe noch nicht im Betäubungsmittelgesetz erfasst sind. Meist geht es dabei um künstliche Cannabinoide, die beim Rauchen ähnliche Wirkungen wie Marihuana erzeugen. Sie werden für den Verkauf mit Kräutern versetzt und als Lufterfrischer, Pflanzendünger oder einfach nur Kräutermischung angeboten.
Die Behörden wollen verhindern, dass derartige Drogen legal verkauft werden. Wie bei Marihuana könne auch der Konsum von künstlichen Cannabinoiden zu Konzentrationsstörungen und Paranoia führen. Weder seien die Inhaltsstoffe auf den Tütchen angegeben, noch könne sich der Konsument auf eine gleichbleibende Dosierung verlassen. Nach BKA-Angaben sind in Deutschland schon mindestens 13 Personen im Zusammenhang mit neuen psychoaktiven Substanzen gestorben, wobei die Kausalität nicht immer eindeutig sei. Außerdem habe es mehrere hundert Fälle „schwerer, mitunter lebensgefährlicher Intoxikationen“ (Vergiftungen infolge einer Überdosis oder Verunreinigung) gegeben.
Solange eine Bestrafung der Händler nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht möglich ist, griffen Polizei und Justiz zu einem Trick und bezeichneten die Kräutermischungen als illegale Arzneimittel. Die „Legal Highs“ seien also entgegen der Werbung keineswegs erlaubt.
Zustand der „Rechtsleere“
Beim EuGH ging es zum einen um den Inhaber eines Hanfladens, der vom Landgericht Lüneburg zu einer Bewährungsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Im anderen Fall hatte das Landgericht Itzehoe den Betreiber eines Onlineshops sogar zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Beide hatten Legal Highs verkauft. Der Bundesgerichtshof wollte nun vom EuGH wissen, ob die Einstufung als Arzneimittel mit der EU-Arzneimittelrichtlinie vereinbar ist.
Generalanwalt Yves Bot hat dies in seinem Gutachten verneint. Erforderlich sei, dass „einer Krankheit vorgebeugt oder eine Krankheit geheilt“ werden könne. Das bloße „Beeinflussen“ der körperlichen Befindlichkeit genüge nicht, sonst müsste man auch Wein, Salz und Zucker als Arzneimittel einstufen. Bot äußerste Verständnis für die Behörden, die versuchen, einen Zustand der „Rechtsleere“ zu vermeiden. Der gute Zweck könne aber eine „Verzerrung“ des Arzneimittelbegriffs nicht rechtfertigen. Der EuGH wird sein Urteil in einigen Monaten verkünden.
Die Bundesregierung versucht zwar immer wieder, neue psychoaktive Substanzen in die Liste der strafbaren Betäubungsmittel aufzunehmen, doch werden diese alsbald durch andere Stoffe ersetzt. BKA-Chef Jörg Ziercke hat deshalb im letzten Herbst vorgeschlagen, ganze „Stoffgruppen“ und nicht nur einzelne Substanzen für strafbar zu erklären.
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