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Lebensgefährte als künftiger Vorgesetzter

Bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst können auch persönliche Beziehungen ein Ablehnungsgrund sein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung eines Bezirksamts, eine Bewerberin für eine Stelle nicht zu berücksichtigen, weil ihr Lebensgefährte sonst ihr direkter Vorgesetzter geworden wäre. Es liege auf der Hand, daß die besonders enge persönliche Bindung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen einer Beamtin und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten innerdienstliches Konfliktpotential beinhalte, begründete das Gericht seine Entscheidung.