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Lauschen nutzlos

■ Sekretärin hörte Kündigung am Telefon mit / Kein Beweis im Arbeitsgerichtsprozeß / Persönlichkeitsrechte wurden verletzt

Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht heimlich von einer dritten Person mitgehört werden. Eine außerordentliche Kündigung, die in einem solchen Fall von dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, obwohl eine schriftliche Kündigung vereinbart wurde, hat unter solchen Umständen keine Gültigkeit, geht aus einem am Montag veröffentlichten rechtskräfigen Urteil des Gerichts hervor.

In dem vorliegenden Fall wurde das Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer von einer Mitarbeiterin des Unternehmens heimlich mitgehört. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm das Unternehmen auf das Telefonat Bezug und erklärt, daß es die von Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung annehme. Der Arbeitnehmer bestritt eine solche Kündigung seinerseits und forderte ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Nach Ansicht des Gericht wurde das Arbeitsverhältnis weder durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch durch einen Auflösungsvertrag beendet (AZ: 6 Co 335/88).

Die behauptete Kündigungserklärung in dem Telefongespräch sei unwirksam, weil die im Tarifvertrag geforderte Schriftform nicht eingehalten worden sei. Die Mitarbeiterin, die das Telefongespräch mitgehört habe, könne nicht als Zeugin für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers angesehen werden. Es sei davon auszugehen, daß das heimliche Mithören oder Mithörenlassen eines Telefongespräches, das ein Arbeitnehmer mit dem sich in den Büroräumen aufhaltenden Arbeitgeber führe, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstelle.

dpa

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