: Kurden-Halbmond legal
BGH hebt Verurteilung von Spendensammler auf. Organisation nicht vom PKK-Verbot erfasst
FERIBURG taz ■ Spendensammlungen für die Organisation „Kurdischer Roter Halbmond“ sind in Deutschland nicht verboten, so der BGH. Die kurdische Hilfsorganisation sei nicht vom deutschen Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK erfasst.
Konkret ging es um den Fall eines Kurden aus dem Ruhrgebiet, der vom Landgericht zu einer Geldstrafe von rund 700 Euro verurteilt worden war. Das Landgericht warf dem Mann vor, dass er Spendengelder für den Kurdischen Roten Halbmond gesammelt und damit indirekt die PKK gefördert habe. Mit den Spenden seien verletzte kurdische Kämpfer und deren Angehörige unterstützt worden. Der BGH hob dieses Urteil nun auf, weil der Kurdische Rote Halbmond im PKK-Verbot von 1993 nicht ausdrücklich genannt worden war. Seine Tätigkeit in der Türkei habe außerdem nur „begrenzte und sehr mittelbare Auswirkungen“ auf die PKK-Tätigkeit in Deutschland gehabt. (Az.: 3 StR 514/01) CR
Unser Mittel gegen Antifeminismus
Wir machen linken Journalismus aus Überzeugung: kritisch, unabhängig und frei zugänglich für alle. Es gibt keinen Bezahlzwang, keine Paywall. Das geht nur, weil sich viele freiwillig beteiligen und unsere Arbeit unterstützen. Auch im Digitalen muss Journalismus, der für mehr Gleichberechtigung eintritt, finanziert werden. Unsere Leser:innen wissen: Journalismus entsteht nicht aus dem Nichts. Damit wir auch morgen noch unsere Arbeit machen können, brauchen wir Ihre Unterstützung. Schon über 48.000 Menschen machen mit und finanzieren damit die taz im Netz - kostenlos für alle. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5 Euro sind Sie dabei. Jetzt unterstützen