Konsequenz der Spitzelaffären: Justizministerin für V-Mann-Gesetz
FDP-Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger fordert ein Gesetz über die V-Leute bei Sicherheitsbehörden. Doch das Bundesinnenministerium blockiert.
BERLIN taz | Muss der Einsatz von V-Leuten gesetzlich geregelt werden? Darüber bestehen in der Bundesregierung unterschiedliche Auffassungen. Während Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) „klare und restriktive gesetzliche Grundlagen“ fordert, will Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) davon nichts wissen.
V-Leute gibt es bei der Polizei und beim Verfassungsschutz. Diese „Vertrauenspersonen“ sind – im Unterschied zu verdeckten Ermittlern – keine staatlichen Beamten, sondern Privatpersonen, die zu der Szene gehören, die ausgeforscht werden soll. Sie liefern gegen Geld oder andere Vorteile Informationen über Aktivitäten und Ziele ihrer Kumpanen. Auch mehrere Personen im Umfeld der rechten Terrorgruppe NSU waren V-Leute. Deshalb fordern nun neben der Justizministerin auch SPD, Grüne und FDP eine gesetzliche Regelung für deren Tätigkeit.
Im Gesetz über den Bundesverfassungsschutz heißt es bisher nur, das Bundesamt dürfe „Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie den Einsatz von Vertrauensleuten“ nutzen. Näheres ist in der (geheimen) Dienstvorschrift „Beschaffung“ geregelt. In deren Nr. 9 heißt es zum Beispiel: „Der VM hat Informationen nur entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen.“
Leutheusser-Schnarrenberger will im Gesetz klare Regeln zum „Anwerben, Führen und zur Kontrolle von V-Leuten“ festhalten, erklärte eine Sprecherin des Ministeriums auf taz-Anfrage. Die Grünen arbeiten sogar schon an einem Gesetzentwurf. Dort soll zum Beispiel geregelt werden, dass Rechtsextreme mit vielen Vorstrafen oder in führenden Positionen nicht V-Leute beim Verfassungsschutz werden können. Doch auch V-Leute der Polizei waren im NSU-Umfeld tätig, wie das Beispiel von Thomas S. zeigte, der dem Neonazi-Trio Sprengstoff lieferte und später als V-Mann für das Berliner Landeskriminalamt spitzelte.
Einschlägige Strafprozessordnung
Für polizeiliche V-Personen ist die Rechtslage noch dünner. Nur in vereinzelten Landesgesetzen, wie in Niedersachsen, gibt es gesetzliche Regelungen. Soweit die Polizei Straftaten aufklärt, ist aber die Strafprozessordnung einschlägig – ein Bundesgesetz, für das das Justizministeriums zuständig ist.
Leutheusser-Schnarrenberger könnte also selbst einen Gesetzentwurf zur Regelung polizeilicher V-Leute vorlegen. Sie will jedoch die Ergebnisse einer Bund-Länder-Regierungskommission zur Aufklärung des NSU-Terrors abwarten.
Alle vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen hätten den NSU-Terror nicht verhindern können. Hauptproblem der V-Leute im Umfeld der NSU war, dass ihre Hinweise auf das untergetauchte Thüringer Trio im Apparat versandeten.
Teilweise wurden sie – aus Unfähigkeit oder übertriebenem Quellenschutz – nicht einmal an die Vorgesetzten der V-Mann-Führer innerhalb der jeweiligen Behörde weitergeben.
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