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KommentarDuzfreund in Behörde

■ Mißbrauch: Lachhafte „Auflagen“

Das Statement des Bildungsressorts ist eine Bankrotterklärung. Ein Lehrer mißbraucht seine 15jährige Schülerin. Die Behörde versetzt ihn an eine Sonderschule – angeblich unter strengen Auflagen. Die „strengen“ Auflagen im einzelnen: Nummer eins: Keinen Kontakt zu dem betroffenen Mädchen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die eine Behörde nicht anordnen muß. Jeder Täter sollte sich im Strafverfahren davor hüten, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft könnte darin eine unzulässige Zeugenbeeinflussung sehen, die mit Untersuchungshaft geahndet wird. Doch die Behörde verlangt noch mehr von dem Lehrer, der seine Schülerin mißbraucht hat: Er muß seine „Bereitschaft zum Wechsel“ an eine andere Schule (Auflage 2) erklären und versprechen, „im Team“ zu arbeiten (Auflage 3). Weiter nichts? Nur die letzte Auflage dient dem Schutz von Mädchen: Der Lehrer soll den Umgang mit einzelnen Schülerinnen „vermeiden“. Kein ausdrückliches Verbot also.

Kein Wunder, daß Schulleiter und Kollegium von diesen „Auflagen“ nichts gewußt haben und empört sind. In den jetzt angekündigten Dienstgesprächen werden sie einen Maulkorb bekommen, weil sie an die Öffentlichkeit gegangen sind. Die Behörde versucht zu vertuschen, was nicht mehr zu vertuschen ist: Der Lehrer durfte nach dem Mißbrauch weiter elf bis 13jährige Schülerinnen unterrichten, weil er einen Duzfreund in der Behörde hatte. Kerstin Schneider

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