Kommentar zu Funkzellenabfragen: Auf den Einzelfall kommt es an
Die viel gescholtene Funkzellenabfrage führt bei einem Missbrauchsfall zum Täter. Die Kritik hat dennoch Bestand, denn sie richtet sich an die Verhältnismäßigkeit.
P er Funkzellenabfrage kamen die Ermittler dem mutmaßlichen Kinderschänder an einer Weddinger Grundschule auf die Spur. Klar, dass es vonseiten der Staatsanwaltschaft nun heißt: Seht her, die Funkzellenabfrage ist ein wichtiges Ermittlungsinstrument! Wichtig ist jedoch auch, dass von diesem Fall nicht auf alle Fälle verallgemeinert wird.
Eingriff in die Privatsphäre
Noch ist nicht klar, wie viele Handydaten in dem konkreten Fall erhoben wurden – die Staatsanwaltschaft hält sich noch bedeckt. Es ist davon auszugehen, dass die Abfrage dieses Mal relativ überschaubar war: Es handelt sich um einen konkreten Ort und um einen relativ begrenzten Zeitraum. Es ist etwas anderes, wenn quer über die Stadt verteilt nach Autobrandstiftern gesucht oder wie in Dresden eine gesamte Demonstration überwacht wird.
Die gesetzliche Regelung muss in jedem Fall präziser gefasst werden, damit das Instrument wirklich nur bei schweren Straftaten zum Einsatz kommt. Aber auch dann bleibt es immer eine Abwägung zwischen dem gewünschten Ermittlungserfolg und dem Eingriff in die Privatsphäre Unschuldiger. Es geht um Verhältnismäßigkeit. Diese Abwägung im Einzelfall muss der Richter übernehmen, der den Antrag der Staatsanwaltschaft überprüft. Leider konnte man in der Vergangenheit den Eindruck gewinnen, dass der seine Unterschrift leichtfertig unter den Antrag der Staatsanwaltschaft setzt. Nach allem, was man weiß, wurde die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall gewahrt. Umso besser, wenn der Täter damit überführt werden kann. Trotzdem muss auch beim nächsten Mal genau hingeschaut werden, ob die Auswertung von Handydaten das richtige Mittel ist.
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