Kommentar Zivilklage Kundus: Ein wichtiger Präzedenzfall

Die Zivilklage wegen des Bombardements nahe Kundus vor zwei Jahren ist kompliziert. Ein Sieg vor Gericht aber hätte eine wichtige, politische Bedeutung.

Die Bundeswehr handelt im Ausland nicht in rechtsfreiem Raum. Wenn - wie bei dem Tanklaster-Bombardement von Kundus - Dutzende von Zivilisten getötet werden, dann kann das strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.

Angehörige der Opfer von Kundus fordern jetzt Schadenersatz von der Bundesrepublik. Das ist nicht aussichtslos. Auch wegen Vorfällen in bewaffneten Konflikten können Amtshaftungsansprüche in Deutschland geltend gemacht werden. Das haben deutsche Gerichte bereits grundsätzlich anerkannt. Es geht hier nicht um Völkerrecht, bei dem nur Staaten handeln können, sondern um deutsches Zivilrecht. Und die sogenannte Staatenimmunität schützt Deutschland nur vor Klagen im Ausland, nicht vor solchen vor heimischen Gerichten.

Ein Selbstläufer sind die Klagen nicht, denn es kommt auf viele komplizierte Details an. So ist zwar klar, dass Oberst Klein eine unmittelbare Bedrohung deutscher Truppen vorgetäuscht hat, um die Nato-Bomber ohne Rücksprache anfordern zu können. Den Klägern nützt dies aber nur, wenn deutsche Gerichte annehmen, dass die Nato-internen Regeln auch dem Schutz von Zivilisten dienten.

Ein Sieg vor Gericht würde einen wichtigen Präzedenzfall schaffen. Kriege verhindern lassen sich damit aber kaum. Nach Angaben der Anwälte hat die Bundesregierung in vergleichbaren Fällen freiwillig 14.000 bis 25.000 Euro bezahlt. So viel verlangen sie nun auch. Selbst bei hundert Geschädigten kommen da nur rund 2 Millionen Euro zusammen - keine Summe, die politisch ins Gewicht fällt. Was zählt, wäre das Signal an die Soldaten: Auch im Krieg darf mit dem Leben von Unbeteiligten nicht leichtfertig umgegangen werden.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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