Kommentar Streubomben: Gefährliche Vertragslücken
Ein feines Abkommen: Streubomben-Anwenderstaaten fehlten und Deutschland verzeichnet das zweifelhafte Verdienst, den Vertragstext so weit wie möglich aufgeweicht zu haben.
D ie USA, China, Russland, Indien, Pakistan und Israel haben sich an den nun mit einem Abkommen besiegelten Verhandlungen über ein Verbot von Streubomben erst gar nicht beteiligt. Just jene sechs Staaten, die die meisten dieser teuflischen Waffen hergestellt und eingesetzt haben - Israel allein 4,6 Millionen im Libanonkrieg im Jahr 2006. Dass Abrüstungs- und Rüstungskontrollverträge auch ohne Teilnahme der schlimmsten Übeltäter konkrete Verbesserungen erbringen können, beweist das bereits 1997 vereinbarte "Ottawa-Abkommen" zum Verbot von Antipersonenminen. Doch diesmal sind die Vertragslücken weitaus größer und leider auch viel gefährlicher. Das ist ganz wesentlich das zweifelhafte Verdienst der Bundesregierung. Dank ihrer Statthalterrolle haben auch die Vereinigten Staaten in Dublin ihr wesentliches Interesse an Ausnahmebestimmungen für gemeinsame Militäroperationen zwischen Unterzeichnerländern und Nichtvertragsländern durchgesetzt.
"Gemeinsame Militäroperationen" wurden seit Ende des Kalten Krieges entweder von UNO-Blauhelmtruppen durchgeführt, die niemals über Streubomben verfügt haben oder verfügen werden, oder aber von einer US-geführten Allianz innerhalb oder außerhalb der Nato.
Bei keiner der US-geführten gemeinsamen Operationen, bei denen Streubomben eingesetzt wurden oder noch werden, widersprach dies den jetzt im Dublin-Abkommen vereinbarten Bestimmungen. Zum Glück sind in Dublin wenigstens die weitergehenden Forderungen der Bundesregierung nach einer Verbotsausnahme oder zumindest einem langjährigen Verbotsaufschub für die M-85 gescheitert, die 95 Prozent der derzeitigen Streumunitionsbestände der Bundeswehr ausmacht.
Dass das Außenministerium diese Forderungen nun nachträglich zu "Vermittlungsvorschlägen" umlügt, ist grotesk. Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung ihr Versprechen einhält, die Munition zu vernichten, und sie nicht in den mindestens acht Monaten bis zum Inkrafttreten des Verbotsvertrages noch gewinnbringend auf dem weltweiten Rüstungsmarkt verscherbelt wird.
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