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Kommentar KopftuchurteilKopftuch-Verbot für Beamtinnen bleibt

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Hessens oberstes Gericht hält das Kopftuchverbot für verfassungskonform: Ein Gefälligkeitsdienst kurz vor der Landtagswahl.

B eamte in Hessen sind keine Individuen, sondern nur staatliche Funktionsträger. Mit dieser Argumentation hat der hessische Staatsgerichtshof das Kopftuchverbot in Hessen gestern für verfassungskonform erklärt. Das Urteil atmet den Geist eines vormodernen Staatsverständnisses, dient mit seiner dürren Begründung aber nur einem Zweck: das hessische Kopftuchgesetz zu verteidigen.

Bild: privat

Christian Rath ist Rechtsexperte der taz.

Dass ein Kopftuchverbot in der Schule machbar ist, hat schon das Bundesverfassungsgericht 2003 festgestellt. Es hat dafür nur ein Gesetz verlangt, Hessen hat dieses 2004 beschlossen. Zwar hat Karlsruhe die strikte Gleichbehandung der Religionen verlangt, Hessen verlangte hingegen eine "angemessene" Beachtung christlicher Traditionen. Dass solche Klauseln zulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht aber schon 2004 entschieden. Sie sollen aber so ausgelegt werden, dass sie nur der Beachtung allgemeiner christlicher Werte dienen - eine konkrete Bevorzugung von Christen und christlichen Symbolen ist verboten. So nun auch der hessische Staatsgerichtshof.

Hessen hat sein Kopftuchverbot allerdings auf alle Beamten erstreckt. Hier betreten die hessischen Richter mit ihrer gestrigen Entscheidung Neuland - und können dabei nicht überzeugen. Denn nicht überall im Staatsdienst gibt es heikle pädagogische Situationen wie in der Schule. Nicht überall tritt der Staat dem Bürger als Obrigkeit gegenüber wie bei Polizei und Justiz. Selbst wenn man in der Außendarstellung auf die Neutralität des Staates pocht, ist nicht zu erklären, warum dies auch für Beamtinnen im reinen Innendienst gelten muss, die nie einen Bürger zu Gesicht bekommen. Dass der Eingriff in die Religionsfreiheit unverhältnismäßig ist, sieht man schon daran, dass nur Beamtinnen betroffen sind. Staatsangestellte können Kopftuch tragen, auch wenn sie genau die gleiche Tätigkeit verrichten.

Es ging dem Land Hessen offensichtlich nur um ein billiges Symbol gegen muslimische Zuwanderer. Dies hat der Staatsgerichtshof nun mit denkbar knapper Mehrheit gebilligt: ein Gefälligkeitsurteil kurz vor der Landtagswahl.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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