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Kommentar Haftung der BahnRecht statt Kulanz

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Auch wenn die Bahn für Verspätungen haftet: Entscheidend ist beim Bahnfahren nicht die Entschädigung, sondern dass der Zug pünktlich ankommt.

Kommt kein Zug: Leipziger Hauptbahnhof. Bild: dpa

V erträge sind einzuhalten. Wer eine Leistung verspricht, muss sie auch erbringen. Auf diesem Prinzip beruhen moderne Gesellschaften. Auch eine arbeitsteilige Wirtschaft kann nur funktionieren, wenn man sich auf Zusagen der Geschäftspartner verlassen kann.

Für die Bahn galt dies lange Zeit nicht. Als Staatsunternehmen hatte sie das Wohlwollen des Gesetzgebers und durfte ungestraft schlechte Leistungen erbringen. Schadensersatz für Verspätungen war früher nicht vorgesehen. Begründet wurde das damit, dass die Bahn ein äußerst komplexes System sei (was stimmt, aber natürlich auch für viele andere Bereiche der Wirtschaft gilt).

Heute werden Bahnfahrer ernst genommen und haben auch Rechte gegenüber der Bahn. Der verbesserte Verbraucherschutz beruht - wie so oft - auf EU-Vorschriften. Und es war auch der Europäische Gerichtshof, der jetzt entschied, dass für große Verspätungen auch dann eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn die Verzögerung auf „höherer Gewalt“, wie Unwettern, beruht. Ein gutes Urteil. EU-Bürger haben mehr gesicherte Rechtsansprüche und sind weniger auf die Kulanz der Bahngesellschaften angewiesen.

Allerdings ist manche Entwicklung auch zwiespältig. Früher wurden in stark verspäteten Zügen unbürkratisch Gutscheine ausgeteilt, die man bei der nächsten Fahrt einlösen konnte. Heute bekommt man nur ein Formular - das man meist aus Bequemlichkeit doch nicht ausfüllt und einreicht. Die Bahn rechnet wahrscheinlich mit dieser Trägheit der Kunden.

Die Diskussion um Verbraucherrechte sollte auch im Mittelpunkt der Bahnpolitik stehen. Entscheidend ist beim Bahnfahren nicht die Entschädigung für Zugverspätungen, sondern dass der Zug pünktlich ankommt. Und da liegt das eigentliche Problem der Bahn - die zuwenig investiert, ihren Wagenpark zuwenig pflegt und zuwenig Personalreserven hat.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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3 Kommentare

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  • Sie sollen vor allem die Zuege ordentlich ankuendigen, damit man weiss, wo sie abfahren. Das koennen sie am wenigstens, steht in der EU-Verordnung aber ganz oben.

  • AO
    Aleksandr Orlov

    Ich frage mich die ganze Zeit, wo denn die Deutsche Bundesbahn so schlecht gewesen ist. Die Züge fuhren zu jener Zeit so pünktlich, dass wir international darum beneidet wurden.

    Das Problem mit der permanenten Unpünktlichkeit kam mit dem politisch gewollten Privatisierungswahn, weil die vom heutigen BER Sanierer geholten Beraterhorden das Unternehmen so weit abstrippten und zusammenstrichen, dass die Funktionstüchtigkeit nicht mehr gewährleistet war (Mainz lässt grüßen).

    Die DB ist das allerbeste Beispiel dafür, dass Privatisierung im Infrastrukturbereich eben keine Leistungsverbesserung bewirkt sondern das genaue Gegenteil.

     

    Und wer hat die Privatisierung der DB und damit die Beschädigung ihrer Funktionsfähigkeit entscheidend vorangetrieben? Richtig, rot-grün in ihrem neoliberalen Deform-Wahn.

  • A
    ama.dablam

    "Schadenersatz" für Verspätungen gibt es auch nach diesem Urteil nicht. Insofern ist der beliebte populistische Begriff "Entschädigung" irreführend. Schadenersatz für Verzug gibt es nur bei Verschulden, also gerade nicht bei höherer Gewalt. Der Anspruch pauschaliert vielmehr den Ausgleich für die Äquivalenzstörung im Leistungsaustausch, da der Beförderungsvertrag neben dem werkvertraglichen Charakter auch als eine wichtige Leistungskomponente "Abfahrtszeit/Ankunftszeit" beinhaltet - also quasi ein pauschalierter Minderungsanspruch.

    Insofern besteht schon ein m.E. aus Sicht der Bahn nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch zu Fluggastrechten gem. EU-VO, die einen pauschalen Schadenersatz vorsieht, der im Falle höherer Gewalt jedoch ausgeschlossen ist, siehe das aktuelle Urteil des BGH zum Vogelschlag.