Kommentar Gendiagnostik : Blauäugig bei Bluttests
Alle Experten im Ethikrat heißen die Menschenrechte gut. Bei den Anwendungsgebieten der Gendiagnostik werden die Unterschiede sichtbar.
E s sind immer wieder große Worte, wenn es um Regelungen für die Gendiagnostik geht: „Selbstbestimmungsrecht“, „Verbot der genetischen Diskriminierung“, „Recht auf Nichtwissen“, „Recht auf Wissen“.
Wohl alle 26 Experten im Deutschen Ethikrat würden diese Menschenrechte gutheißen. Wenn es aber bei den einzelnen Anwendungsgebieten der Gendiagnostik konkreter werden soll, werden auch im Ethikrat nicht überbrückbare Gräben sichtbar.
Das wird vor allem bei den sogenannten pränatalen Bluttests deutlich, bei denen das mütterliche Blut auf Hinweise untersucht wird, ob beim Kind eine Chromosomenanomalie vorliegt. Anfänglich konnte mit diesem Test nur nach einer Trisomie 21 gefahndet werden. Mittlerweile sind es schon fünf verschiedene Anomalien.
Künftig werden es noch mehr nachweisbare Eigenschaften sein, die im mütterlichen Blut ablesbar sind. Ein Teil des Ethikrates möchte diese Tests einschränken. Zum Beispiel auf schwere Krankheiten.
Andere Ethikräte sprechen sich dagegen aus; sie wollen sogar noch eine Ausweitung. Mit Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren möchten sie, dass künftig auch nach Erbeigenschaften geschaut werden darf, die für Krankheiten verantwortlich gemacht werden, die erst im Erwachsenenalter auftreten. Für diese Ethikräte haben andere Rechte wie das Recht des Kindes auf Nichtwissen hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren zurückzutreten.
In der Praxis geht es noch darüber hinaus. Für die allermeisten Schwangerschaften wird ein solcher Befund das Ende durch Abtreibung bedeuten. Eine derart freizügige Regelung würde zum Beispiel aber auch ermöglichen, nur Kinder mit einer erwünschten Augenfarbe auszutragen – alle anderen kommen in den Ausschuss.
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