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Kommentar Demonstrationsverbot Bad NenndorfEs gibt keinen polizeilichen Notstand

Kommentar von Peter Müller

Was die Verwaltungsrichter gemacht haben, ist eine politische Entscheidung und somit ein Skandal. - und die Begründung obendrein nicht haltbar.

E s ist dumm oder zumindest naiv, wenn die Stadtväter von Bad Nenndorf meinen, sich unter Berufung auf polizeilichen Notstand den Neonazi-Trauermarsch und den DGB-Antifa-Protest mit Verboten vom Hals halten zu können. Denn eins ist klar: Der Nazi klagt immer gegen ein Verbot - und spätestens das Bundesverfassungsgericht gibt ihm unter Berufung auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit recht.

Was nun die Verwaltungsrichter in Hannover gemacht haben, ist eine politische Entscheidung und somit ein Skandal. Denn während die Neonazis genüsslich ihren "Trauermarsch" vorbereiten, ist dem DGB jede Möglichkeit zur Vorbereitung seines antifaschistischen Festes genommen worden. Damit ist den Gegner des braunen Umzugs der Rechtsweg zwar nicht beschnitten worden, de facto aber haben die hannöverschen Richter ein Verbot in erster Instanz durchgesetzt - was, glücklicherweise, in der linken Szene erst recht mobilisierend wirkt.

Es ist aber auch ein Verbot mit einer diffusen und unhaltbaren Begründung. Denn einen polizeilichen Notstand gibt es nicht. Das hat schon das Hamburger Verwaltungsgericht im Jahr 2000 entschieden, nachdem die dortige Polizei mit dieser Begründung einen Neonazi-Aufmarsch zur Wehrmachts-Ausstellung unterbunden hatte. Polizeilicher Notstand, erklärten die Richter, wäre ein Offenbahrungseid des Staates.

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2 Kommentare

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  • MS
    Moritz Starck

    "Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Anwendung der Grundsätze polizeilichen Notstands in solchen Situationen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden können und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen."

     

    BVerfG, 1 BvQ 15/01 vom 26.3.2001, Rdn. 19

     

    Das Urteil des VG Hannover ist nicht zu beanstanden. Sofern die rechten Vereinigungen nicht verboten sind, genießen sie leider auch die ihnen gewähren Grundrechte. Die Fehler liegen hier in der Politik, die es nicht schafft ausreichend Personal bereit zu stellen um eine Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu Gewährleisten.

     

    Zweifelsohne im Ergebnis eine Schande für die Demokratie

  • U
    unitedbrands

    Natürlich gibt es einen polizeilichen Notstand! Siehe alle Polizei-/Ordnungsgesetze in der Bundesrepublik unter den Stichworten "Nichtstörer" oder "Maßnahmen gegen Dritte" o.ä.

     

    Außerdem: seit wann sind Entscheidungen des VG Hamburg für andere Verwaltungsgerichte bindend? Das wäre nicht mal so, wenn wir in Deutschland ein case law hätten, weil das VG Hamburg dann auf derselben Stufe stünde wie alle anderen VG.

     

    Die Entscheidungen des BVerfG übrigens sind bindend und dieses hält den polizeilichen Notstand für verfassungsmäßig.

     

    Abgesehen davon wird wohl das VG Hamburg nicht einfach § 10 HmbSOG ignoriert haben, oder? Es hat ihn maximal abgelehnt, weil die Gefahr anders abwendbar war.

     

    Zu dem Unsinn von Wegen "politische Entscheidung" nehme ich mal besser keine Stellung, bevor ich ausfallend werde. Nur soviel: Wenn man keinen Plan von Jura hat, sollte man sich mit solchen Vorwürfen (und Urteilsbesprechungen im Allgemeinen) etwas zurückhalten.

     

    Im Übrigen haben Sie "Offenbarungseid" falsch geschrieben.

     

    Insgesamt wäre es schön, wenn Sie sich informieren, bevor Sie schreiben.