■ Deutsche Gerichte: Keine freie Schulwahl
Oldenburg Ein Zwang zum Besuch verschiedener Schulen für Geschwister bedeutet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg keine unzumutbare Härte. Auch ein besonderes pädagogisches Konzept einer Schule begründe im Primarbereich und im Sekundarbereich I kein Recht zum Schulwechsel. Mit diesen Begründungen wies das Gericht den Antrag eines Schülers aus der Gemeinde Krummhörn (Kreis Aurich) ab, in eine Schule im benachbarten Emden aufgenommen zu werden. Dort drückt bereits sein Bruder die Schulbank.
Die Wahl der Schule sei auch dann nicht frei, wenn – wie in diesem Fall – die gewünschte Schule um fünf Kilometer näher am Wohnort liege als die kommunal „zuständige“. In Niedersachsen gebe es für den Primarbereich und für den Sekundarbereich I keine freie Schulwahl, stellte das Gericht fest. Laut Schulgesetz sei es unerwünscht, daß Schüler ohne Zustimmung des für sie zuständigen Schulträgers in eine „auswärtige“ Schule wechselten.
Der betroffene Schüler hatte in die nahe gelegene Sekundarstufe Emden-Wybelsum gehen wollen, in der im Rahmen eines Schulversuchs Hauptschule und Realschule integriert sind. Örtlich zuständig sind für ihn nach den Feststellungen des Gerichts die Hauptschule Krummhörn und die Realschule Pewsum. Zur Begründung hatten er und seine Eltern unter anderem darauf hingewiesen, daß ein Bruder bereits in die Emder Schule gehe. (Aktenzeichen: 2 B 3100/95) dpa
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