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Kassenwechsel wird leichter

Seit Januar 2002 entfällt der jährliche Stichtag zum Kassenwechsel. Es müssen aber Fristen eingehalten werden. Doch sollte man sich nicht allein von monetären Gesichtspunkten leiten lassen

Hohe Sozialabgaben drücken den Arbeitslohn. Dazu gehören auch die Beiträge zur Krankenversicherung, die derzeit bei immerhin zwölf bis 15 Prozent des Bruttoeinkommens liegen. Der Arbeitgeber ist daran zwar zur Hälfte beteiligt. Doch viele überlegen, ob sich durch einen Wechsel der Krankenkasse nicht doch ein paar Euro sparen ließen.

Bis Ende vergangenen Jahres galt als Stichtag für dieses Vorhaben der 30. September mit Wirkung zum Jahresende. Wer schon immer wechseln wollte, aber dies bislang versäumte, kann diesen Termin nun getrost aus seinem Kalender streichen. Was bisher nur freiwillig Versicherten vorbehalten war, ist seit dem ersten Januar auch für Pflichtversicherte möglich: Sie können mit zweimonatiger Kündigungsfrist die Krankenkasse wechseln. Wer seine Kündigung Mitte Februar mit Wirkung zum 30. April abschickt, kann sich ab 1. Mai bei der Wunschkasse versichern; mitversicherte Familienangehörige wechseln automatisch mit.

Es genügt eine formlose, aber schriftliche Kündigung bei der alten Kasse. Ein kompliziertes Nachweisverfahren soll verhindern, dass der Versicherte ganz ohne Versicherungsschutz bleibt. Um Mitglied in der neuen Kasse zu werden, muss man dort eine Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorlegen. Die neue Kasse kann die Mitgliedschaft nur nach Vorlage dieser Kündigungsbestätigung bescheinigen. Die Kündigung bei der alten Kasse wiederum wird nur dann wirksam, wenn die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorliegt. Andernfalls bleibt der Versicherte automatisch weiter in seiner bisherigen Kasse.

Nach einem Wechsel muss der Versicherte nun seiner neuen Krankenkasse 18 Monate lang die Treue halten. Auch wer einen neuen Job annimmt oder arbeitslos wird, kann jetzt nicht mehr einfach die Krankenkasse wechseln, wenn die 18-monatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Einzig das Sonderkündigungsrecht bleibt erhalten: Erhöht die Kasse während dieser Zeit die Beiträge, kann auch innerhalb der 18-monatigen Sperre mit Zweimonatsfrist gekündigt werden. Die Kassen kündigen ihre Beitragserhöhungen oft kurzfristig an. Wer sich für eine neue Kasse entscheidet, sollte deshalb zuvor auch klären, wie hoch deren Beitragssätze zum Eintrittsdatum sein werden.

All diejenigen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (40.500 Euro im Jahr) liegt, können sich freiwillig gesetzlich versichern, haben aber auch die Möglichkeit, in eine private Krankenkasse zu wechseln. Diesen Schritt sollte man sich jedoch gut überlegen: Während die Tarife für junge Singles bei den privaten oft günstiger sind, zahlen Familien und Rentner meist drauf.

Dafür erhalten die so Versicherten oft umfangreichere Leistungen als Kassenpatienten. Aber die Beiträge für private Krankenversicherungen steigen mit zunehmendem Alter des Versicherten, auch braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag. Versichert man sich dagegen bei einer gesetzlichen Kasse freiwillig, können Familienmitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen beim Hauptverdiener beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind in der Regel bis zum 18. Lebensjahr kostenlos mitversichert.

Bei der Entscheidung, die Krankenkasse zu wechseln, sollte man sich nicht allein von monetären Gesichtspunkten leiten lassen. Die im Beitrag oft günstigeren Betriebskrankenkassen sind beispielsweise oft schlechter erreichbar als größere und teurere Anbieter. Wer Wert auf persönliche Betreuung legt, sollte daran denken. Allerdings werden die meisten Vorgänge heutzutage ohnehin telefonisch, per Fax oder E-Mail abgewickelt. Die Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich dagegen kaum voneinander. Der Rahmen dafür ist gesetzlich vorgegeben, Abweichungen gibt es lediglich im Detail und bei bestimmten Zusatzleistungen, die manche Kassen anbieten. So gibt es Unterschiede in der Finanzierung von Kuren und der Krankenpflege.

Auch werben einige Krankenkassen – etwa die Securvita BKK – damit, naturheilkundlicher und alternativer Medizin gegenüber besonders aufgeschlossen zu sein. In sehr begrenztem Rahmen werden so Behandlungskosten für Homöopathie oder anthroposophische Medizin bezahlt. Voraussetzung ist, dass die behandelnden Ärzte eine kassenärztliche Zulassung haben.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt fest, welche Leistungen – also Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Medikamente – die Krankenkassen bezahlen müssen und dürfen. Darüber hinaus können die Krankenkassen im Rahmen zeitlich befristeter Modellvorhaben weiter gehende Leistungen finanzieren. Dazu gehören etwa die Akupunkturbehandlung bei bestimmten Schmerzindikationen, ein Mammografie-Screening oder Hüft- und Kniegelenkoperationen mit Garantie.

Entscheidet man sich auf Grund solcher Modellvorhaben für eine bestimmte Krankenkasse, sollte geklärt werden, ob, wie lange und in welchem Umfang dieses Vorhaben weitergeführt wird. Mitunter bieten Kassen die Leistung aus Modellvorhaben auch noch an, wenn diese bereits abgeschlossen sind.

Einige Kassen haben Kurse zur Erhaltung und Pflege der Gesundheit im Programm. Die Stiftung Warentest warnt jedoch davor, sich von diesen meist lediglich der Werbung dienenden Angeboten allzu sehr blenden zu lassen. Nur für einen Gymnastikkurs beispielsweise sollte man keine höheren Beiträge in Kauf nehmen – den finanziert man dann besser mit den gesparten Prozenten. K. JABRANE

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