Karlsruhe zu Verfassungsschutz: Keine Ausnahme für Geheimdienste

Abgeordnete müssen Auskunft über Geheimdienste erhalten, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Der FDP Abgeordnete Konstantin Kuhle hatte geklagt.

Konstantin Kuhle im Bundesverfassungsgericht

Konstantin Kuhle klagte in Karlsruhe Foto: Uwe Anspach/dpa

KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung muss Abgeordneten auch über den Verfassungsschutz Auskunft geben. Es gebe „keine Bereichsausnahme“ für Geheimdienste, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Das Urteil errang der FDP-Innenpolitiker Konstantin Kuhle.

Noch als Oppositions-Abgeordneter hatte Kuhle im Dezember 2020 den ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) gefragt, wieviele Mit­ar­bei­te­r:in­nen des Bundesamts für Verfassungsschutz in den letzten fünf Jahren im Ausland aktiv waren. Er wollte dies wissen, weil der Verfassungsschutz ein Inlands-Geheimdienst ist und deshalb dem Bundesnachrichtendienst im Ausland in die Quere kommen könnte.

Doch CSU-Mann-Seehofer verweigerte die Auskunft. Man könne die Frage nicht beantworten, weil sonst das „Staatswohl“ gefährdet wäre. Das wollte sich FDP-Mann Kuhle nicht gefallen lassen und erhob beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen die Bundesregierung. Seine Abgeordnetenrechte seien verletzt.

Als es im März 2022 zur mündlichen Verhandlung kam, hätte der Streit in Harmonie und Versöhnung enden können. Denn die FDP war inzwischen Regierungspartei und Seehofer nicht mehr Innenminister.

Fragerecht verletzt

Doch seine Nachfolgerin Nancy Faeser (SPD) dachte nicht daran, den Streit beizulegen. Vielmehr eskalierte sie ihn noch. Ihr Rechtsvertreter forderte in der Verhandlung eine ausdrückliche Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz beim Fragerecht der Abgeordneten. Schließlich könnten ausländische Geheimdienste jede noch so kleine Information nutzen, um wie bei einem Mosaik am Ende große Bilder zu erhalten. Nur den Abgeordneten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) wolle man zukünftig noch Auskünfte geben.

Nun entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eindeutig für den klagenden Abgeordneten. Eine Bereichsausnahme lehnten die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen ab. Die Regierung habe Kuhles Fragerecht verletzt, sagte die Senatsvorsitzende Doris König.

Die Einrichtung des Kontrollgremiums solle die Möglichkeiten der Abgeordneten verbessern und nicht die Rechte aller übrigen Abgeordneten beschränken, betonten die Richter:innen. Schließlich ist das Fragerecht auch ein ausdrückliches Minderheitenrecht, während im PKGr viele Kontrollmittel an einem Mehrheitsbeschluss der Abgeordneten hängen.

Auch die Mosaik-Theorie der Bundesregierung konnte die Rich­te­r:in­nen nicht überzeugen. Sie würde zu einem „völligen Leerlaufen“ des Fragerechts der Abgeordneten führen, weil schließlich jede Detail-Information für ausländische Geheimdienste ein wichtiger Mosaikstein sein könnte.

Es müsse ein Ausgleich zwischen dem staatlichen Geheimhaltungsbedürfnis und dem parlamentarischen Auskunftsanspruch gefunden werden. Im Ergebnis kann dieser Ausgleich aber auch dazu führen, dass der FDP-Abgeordnete Kuhle die Auskunft zwar erhält, aber nur in der Geheimschutzstelle des Bundestags und mit der Auflage, niemand davon etwas mitzuteilen.

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