Karlsruhe zu Polizeibeleidigungen: „FCK BFE“ kann strafbar sein

Wenn eine konkrete Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) geschmäht wird, kann dies als Beleidigung bestraft werden.

Ein Demonstrant mit einem schild, auf dem ACAB steht.

Das ist nicht strafbar, „FCK BFE“ schon. Linker Demonstrant in Hamburg 2020 Foto: M. Golejewski/Adora Press

FREIBURG taz | – Wer Polizeieinheiten von „überschaubarer“ Größe beleidigt, macht sich strafbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Göttingen. Es bekräftigte aber, dass die Polizei in ihrer Gesamtheit nicht beleidigungsfähig ist.

Im konkreten Fall hatte die linke Szene Göttingens im Oktober 2017 vor dem örtlichen Landgericht demonstriert, weil drinnen ein Prozess gegen einen bekannten Rechtsextremisten stattfand. Die Polizei war auch stark vertreten. Ein linker Demonstrant trug unter der geöffneten Jacke einen Pulli mit der Aufschrift „FCK BFE“, was von den Polizisten als „Fuck Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit“ gelesen wurde.Nachdem der Mann sich weigerte, die Jacke zu schließen, beschlagnahmte die Polizei den Pullover. Allerdings trug er unter dem Pulli ein T-Shirt, auf dem auch „FCK BFE“ stand.

Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Demonstranten im Juli 2018 wegen Beleidigung der BeamtInnen der Göttinger Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit (BFE) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (600 Euro). Die BFE sei eine „überschaubare Personengruppe“ und der Mann habe gewusst, dass die BFE an diesem Tag im Einsatz sein werde.

Der Begriff „Fuck“ sei hier als abwertende Schmähung und Formalbeleidigung zu verstehen. Dass der Mann schon öfter Konflikte mit der Göttinger BFE hatte, wertete das Gericht strafmildernd.In seiner Verfassungsbeschwerde machte der Mann geltend, er habe gar nicht speziell die Göttinger BFE gemeint, sondern alle Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten Deutschlands. Deren ruppiges Verhalten sei nämlich nicht nur in Göttingen kritikwürdig.

„Ablehnung der Polizei“ fällt unter Meinungsfreiheit

Diesen Einwand ließ das Bundesverfassungsgericht nun aber nicht gelten. Das Amtsgericht habe ausreichend begründet, dass es dem Mann vor allem um die Göttinger PolizistInnen ging.

Dafür habe vor allem gesprochen, dass er für den Fall einer Beschlagnahme des Pullis die gleiche Botschaft noch einmal auf dem T-Shirt trug – was auf die konkret handelnden PolizistInnen zielte. Auch die „Vorgeschichte“ des Mannes mit der örtlichen BFE habe dafür gesprochen, dass diese gemeint war.Die Karlsruher RichterInnen bekräftigten jedoch ihre ständigeRechtsprechung, dass häufig benutzte Aussagen wie „FCK CPS“ („fuck cops“) oder „ACAB“ („all cops are bastards“) nicht strafbar seien, weil es hier nicht um bestimmte BeamtInnen gehe, sondern um die „Institution der Polizei“.

Die englische Bezeichnung „Cops“ sei möglicherweise sogar an alle „Personen mit polizeilicher Funktion auf der Welt“ gerichtet. 2015 hatte das BVerfG entschieden, dass eine „allgemeine Ablehnung der Polizei“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.(Az.: 1 BvR 842/19)

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