Kappungsgrenze für Mieten: Mietspiegel auch in kleineren Städten
Die Mietpreisbremse ist ohne Vergleich unwirksam. Der Mieterbund fordert deshalb Mietspiegel auch in kleineren Städten.
Die Mietpreisbremse soll Mieter vor zu hohen Mieten schützen. Bei einer Wiedervermietung darf die Miete laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Gemeinden ohne Mietspiegel müssen Mieter und Vermieter auf Alternativen zurückgreifen und sich mit Vergleichswohnungen oder Gutachten behelfen.
Die sogenannte Kappungsgrenze ist ein anderes Instrument, um Mieter vor rasant steigenden Mieten zu schützen. Sie gilt in laufenden Mietverhältnissen. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft dazu am Mittwoch eine Rechtsverordnung des Landes Berlin, mit der die Grenze zugunsten der Mieter noch einmal gesenkt wurde.
Um bei Neuvermietungen große Preissprünge zu unterbinden, dürfen die Bundesländer seit dem 1. Juni die Mietpreisbremse in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ einführen. Bislang mussten Neumieter oft deutlich mehr für eine Wohnung zahlen als ihre Vorgänger. Um dies zu verhindern, dürfen Neumieten in ausgewiesenen Gegenden nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sechs Länder haben eine solche Mietpreisbremse bisher eingeführt.
Sowohl für Mieter als auch für Vermieter ist es ohne einen aussagekräftigen Mietspiegel allerdings nur mit viel Aufwand möglich, die ortsübliche Vergleichsmiete herauszufinden. Der SZ zufolge verfügen lediglich 62 Gemeinden in Deutschland mit Mietpreisbremse auch über einen entsprechenden Mietspiegel. „De facto läuft die Mietpreisbremse ohne Mietspiegel ins Leere“, sagte der Immobilien-Ökonom Steffen Sebastian von der Universität Regensburg der Zeitung.
Die Verhandlung und das spätere Urteil des BGH zur Berliner Kappungsgrenze könnte Signalwirkung auf zahlreiche Bundesländer haben. Die Verordnung aus der Hauptstadt schreibt vor, dass die Monatsmiete in einem laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf. Ein Berliner Vermieter hat dagegen geklagt (Az.: VIII ZR 217/14).
Mit einer Kappungsgrenze soll verhindert werden, dass bisher günstige Wohnungen auf einen Schlag deutlich teurer werden, etwa bei einem Vermieterwechsel oder dem Ende der Mietpreisbindung für eine Sozialwohnung. In der Regel dürfen Mieten daher innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent steigen. Die Bundesländer dürfen die Kappungsgrenze jedoch senken, was bisher elf von ihnen für ausgewählte Städte getan haben.
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