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Initiative Volksentscheid FahrradDie Wut trifft den Innensenator

Die Initiative Volksentscheid Fahrrad wirft Andreas Geisel Trickserei vor: Anlass ist eine Prüfung der Verkehrsverwaltung, die die taz publik gemacht hat.

Mist, wo ist der Radweg geblieben? Ach den gab es nie?! Foto: dpa

Die Initiative Volksentscheid Fahrrad wirft Innensenator Andreas Geisel (SPD) vor, aus taktischen Gründen die Sicherheit von Radfahren in Berlin bewusst zu gefährden. „Angesichts des Rekordhochs an getöteten Radfahrern 2016 nehmen wir es nicht hin, dass der Senat ein Gesetz zur raschen Verbesserung der Verkehrssicherheit verzögert“, sagte Heinrich Strößenreuther von der Initiative am Wochenende.

Hintergrund des aktuellen Furors ist eine Recherche der taz: In der Samstagsausgabe haben wir die bisher unter Verschluss gehaltene rechtliche Stellungnahme der Verkehrsverwaltung für Stadtentwicklung zum Entwurf des Radgesetzes veröffentlicht. Danach ist der von der Initiative vorgelegte Entwurf in wesentlichen Teilen nichtig.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben der Verwaltung: „Das Land Berlin hat keine Gesetzgebungsbefugnis für die im Gesetzentwurf enthaltenen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen.“ Dies betreffe insbesondere Regelungen zur Einrichtung von Fahrradstraßen, grüner Welle und Radschnellwegen – zentrale Teile des von der Initiative geplanten Gesetzes.

Das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an die Innenverwaltung stammt vom 7. Dezember, dem letzten Tag, an dem Geisel Verkehrssenator war. Es stützt sich auf ein Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs, das bereits zwei Monate vorher vorlag. Über die Rechtmäßigkeit eines geplanten Volksbegehrens entscheidet der Innensenator. Dies ist seit 8. Dezember – Andreas Geisel.

Der neue Innensenator hätte die Zulässigkeitsprüfung also längst abschließen können, erklärt Strößenreuther; er habe dies aber bewusst verzögert. „Es grenzt schon an Unverschämtheit, wie Herr Geisel, ohne je inhaltlich Stellung genommen zu haben, die demokratischen Rechte und die Verkehrssicherheit der Berlinerinnen und Berliner mit Füßen tritt.“ Das Vorgehen mache die Initiative „fassungslos“. Sie hatte den Senat im Dezember wegen Untätigkeit verklagt. „Diese Klage erweist sich als gerechtfertigt“, sagt Strößenreuther mit Blick auf die taz-Veröffentlichung.

Die rechtliche Einschätzung der früheren Verwaltung von Geisel kommt für Strößenreuther hingegen nicht überraschend. „Wir waren uns der juristischen Schwierigkeit unseres Gesetzentwurfs bewusst“, betonte er am Sonntag gegenüber der taz – insbesondere was die vorgesehenen zeitlichen und räumlichen Fristen für die Umsetzung der Ziele angeht, etwa eine bestimme Länge von Radstraßen in einer bestimmten Zeit.

Laut dem Gutachten, auf dessen Grundlage die Senatsverwaltung ihre fachrechtliche Prüfung abgeschlossen hat, dürfte es „zumindest zweifelhaft“ sein, ob die für die Einrichtung von Radstraßen nötige konkrete Gefahrenprognose rechtlich einwandfrei erstellt werden kann. Schließlich müsste bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes feststehen, wie gefährlich die Lage für Radler einige Jahre später ist.

Erklärt Geisel das Gesetz für verfassungswidrig, will die Initiative klagen

Strößenreuther hält solche juritischen Einschätzungen für Auslegungssache. „Wir wollen, dass für die Radpolitik das Unsicherheitsempfinden der Radler die wesentliche Rolle spielt, und nicht Unfallstatistiken“, betont er. Der Entwurf sei in enger Zusammenarbeit mit Juristen erarbeitet worden. „Wir gehen davon aus, dass er in wesentlichen Teilen zulässig ist.“ Und natürlich sei man bereit, Formulierungen zu verbessern, wenn dies nötig sei. Rechtlich ist das in begrenztem Umfang möglich.

Sollte Geisel aber das Gesetz wegen zu großer Bedenken für verfassungswidrig erklären, werde die Initiative dagegen vor dem Landesverfassungsgericht klagen.

Die Ankündigung der Grünen, das Mobiltätsgesetz von Rot-Rot-Grün ins 100-Tage-Programm aufzunehmen, begrüßte Strößenreuther: „Je schneller was passiert, umso besser.“

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2 Kommentare

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Kommentarpause ab 30. Dezember 2024

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  • „Wir gehen davon aus, dass er in wesentlichen Teilen zulässig ist.“

     

    Dieser Satz zeigt doch bereits, dass der Initiator das begehrte Gesetz nicht vollständig für zulässig hält. Im Gesetzgebungsverfahren gibt es kein "wesentlichen Teilen zulässig".

  • Eine Beurteilung der Radverkehrssicherheit nach der Unfallstatistik ist grob verzerrend.

     

    Zum Einen bildet die auf polizeilichen Angaben beruhende Statistik nur einen (kleinen) Teil der Unfälle ab.

     

    OECD Studie 'Cycling, Health and Safety', Dez 2013, Kapitel 'Key Messages and Recommendations', S.21:

    "Cycling crashes are significantly under-reported. The underlying reason of under-recording is that personal injury accidants are not systematically registered."

     

    Während z.B. in den Niederlanden von 2000 bis 2009 im 3-Jahresdurchschnitt die Zahl der polizeilich gemeldeten Schwerletzten im Radverkehr von 1958 Personen auf 1458 zurückging, ergab sich bei Abgleich und Auswertung der Krankenhausberichte (in NL Standard) ein völlig anderes Bild. Die Zahl der Schwerverletzen war im 3-Jahresschnitt von 7276 (statt 1958) auf 9824 (statt 1458) angestiegen (Ebda, Figure I.II).

     

    Zum Anderen kann die Unfallstatistik nicht die mit der Änderung der jeweiligen Radverkehrsführung einhergehenden Veränderungen in der Grundgesamtheit des Radverkehrs erfassen. Insbesonders die unterschiedlichen Alterskohorten, die durch unterschiedliche Radverkehrsführungen für den Radverkehr mobilisiert oder demobilisiert werden, weisen ein stark nach Alter schwankendes, teils 'natürliches' Unfallrisiko auf. So steigt ab etwa 65 J. das Verletzungsrisiko auch bei an sich 'harmlosen' Unfällen sehr stark an.

     

    Zielführender zur Bestimmung der Radverkehrssicherheit ist eine aus der Ökologie bekannte Methode zur Einschätzung und Überwachung der Sicherheit von Systemen.

     

    Nach dem Indikatorenprinzip wird das Vorkommen bestimmter stressintoleranter 'Zeigerarten' beobachtet und ausgewertet.

     

    Der Anteil von Kindern, Senioren und Frauen am Radverkehr sollte gemessen werden.

    Erhöht sich bei Änderung der Radverkehrsführung ihr Anteil oder bleibt er zumindest stabil, dann wächst bzw verschlechtert sich die Radverkehrssicherheit nicht.

    Verringert sich ihr Anteil, dann ist Gefahr im Verzug.