: In dieZelle?
■ Polizeigewahrsamist Ländersache
Die Fristen zulässigen Polizeigewahrsams – zur Abwehr einer drohenden Gefahr etwa durch gewalttätige Demonstranten – sindvon Bundesland zu Bundesland verschieden.
In Baden-Württemberg darf ein Störer ohne richterliche Entscheidung „nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen“festgehalten werden. Billigt der Richter jedoch den Gewahrsam, darf er auf 14 Tage verlängert werden. Dies gilt auch in Bayern. Beim Wirtschaftsgipfel '92 in München wollte die Polizei 500 eingekesselte Demonstranten für drei Tage in Unterbindungsgewahrsam nehmen. Der Ermittlungsrichter ordnete schon wenige Stunden später ihre Freilassung an.
Im in jüngster Zeit von gewalttätigen Demonstrationen gebeutelten Niedersachsen wurde inzwischen das Polizeirecht verschärft. Seit Mai '96 müssen gewälttätige Störer mit bis zu vier Tagen präventivem Freiheitsverlust rechnen. dpa
Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Dank Ihnen haben wir nun die 50.000 erreicht. So viele unterstützen freiwillig und regelmäßig. Noch nicht dabei? Werden Sie jetzt Teil der Community! Jetzt unterstützen