Miethai & Co.: Hauswart
■ Wer muß ihn bezahlen? Von Dirk Dohr
Im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnungen werden von den Vermietern auch häufig Hausmeisterkosten geltend gemacht, wobei den MieterInnen nicht immer ganz klar ist, für welche Arbeiten ein Hausmeister überhaupt bezahlt wird.
Aufgaben eines Hausmeisters, der von dem/der VermieterIn angestellt wird, sind z. B. die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung oder das Melden von Mängeln und Störungen im Mietshaus. Manchmal umfassen die Hausmeistertätigkeiten auch Arbeiten im und am Hause, wie z. B. die (Treppen-)Hausreinigung, das Reinigen, Räumen und Streuen der Gehwege, die Bedienung der Zentralheizung und das Durchführen von Kleinreparaturen.
Welche Tätigkeitsfelder genau zum Aufgabenbereich des Hausmeisters gehören, hängt von dem Dienstvertrag ab, der zwischen ihm und dem Vermieter geschlossen wurde.
Gibt es Unstimmigkeiten bei der Höhe der vom Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung geltend gemachten Hausmeisterkosten und üben die MieterInnen deshalb ihr Einsichtsrecht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung aus, so können die MieterInnen auch Einsicht in den Hausmeister-Dienstvertrag verlangen. Denn nur so kann eine Überprüfung stattfinden, ob das Arbeitsentgelt im Verhältnis zu den Tätigkeitsbereichen des Hausmeisters angemessen ist.
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