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Hamburger Nikab-UrteilLeerstelle im Schulgesetz

Eine Hamburger Schülerin darf sich verschleiern, weil ein Verbot nicht geregelt ist. Berlin sieht vorerst keinen Grund, das eigene Schulgesetz zu verschärfen.

Eine Vollverschleierung von Schülerinnen wäre an Berliner Schulen nicht hinnehmbar: „Das Tragen einer Vollverschleierung ist mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht vereinbar“, sagte eine Sprecherin von Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) am Dienstag auf Nachfrage. Sie reagierte damit auf ein Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts von Montag. Die Hamburger Richter hatten einer 16-jährigen Schülerin einer Berufsschule das Recht zugesprochen, im Unterricht den Nikab zu tragen. Der Schleier verhüllt das Gesicht beinahe komplett und lässt nur einen Schlitz für die Augen frei.

In Hamburg hatte das Oberverwaltungsgericht am Montag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt: Demnach habe die Schulbehörde keine rechtliche Grundlage, mit der sie ein Vollverschleierungsverbot begründen könne. Hamburgs Schulsenator Ties Rabe (SPD) kündigte daraufhin am Dienstag an, das Schulgesetz entsprechend anpassen zu wollen.

Auch im Berliner Schulgesetz ist ein Verschleierungsverbot für Schülerinnen nicht geregelt, sagt Scheeres’ Sprecherin. „Wir argumentieren aber allgemein mit dem Schulverhältnis, das eine Vollverschleierung ausschließt.“ Demnach sei „ein normaler Unterricht ausgeschlossen, da einerseits die Kommunikation erschwert wäre, andererseits bei Prüfungssituationen keine hinreichende Identifizierung möglich wäre.“

In Berlin sei bisher zwar „noch kein Fall bekannt“, betonte die Sprecherin. Gleichwohl werde man sich jetzt mit Hamburg austauschen und „Schlüsse daraus ziehen“. Baden-Württemberg kündigte bereits an, das Landesschulgesetz proaktiv ändern zu wollen: Das Hamburger Urteil zeige die „Notwendigkeit einer rechtlich wasserdichten Regelung, um ein Verbot im Ernstfall durchzusetzen“, sagte Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU).

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