Grundsatzurteil zu Studiengebühren: 500 Euro sind bezahlbar
Studiengebühren sind grundsätzlich zulässig – wenn sie sozialverträglich ausgestaltet werden, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
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FREIBURG taz | Studiengebühren sind zulässig, wenn sie sozial abgefedert werden. Unzulässig sind aber Studiengebühren, die nur von auswärtigen Studierenden verlangt werden. Das stellte jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einer Grundsatzentscheidung fest. Konkret ging es um Studiengebühren in Bremen.
Studiengebühren waren bis 2005 durch ein rot-grünes Bundesgesetz verboten. Dann kippte das Bundesverfassungsgericht das Verbot, weil keine bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei. In der Folge führten sieben Länder Studiengebühren ein, die nun aber wieder abgeschafft werden, zuletzt in Bayern und Niedersachsen.
Die Karlsruher Entscheidung von 2005 enthielt zwar Appelle an die Landesgesetzgeber, Studiengebühren sozial auszugestalten, das waren aber keine rechtlichen Vorgaben. Solche Vorgaben enthält nun erstmals die aktuelle Karlsruher Entscheidung. Danach dürfen Studiengebühren „nicht prohibitiv wirken“ und müssen „sozialverträglich gestaltet“ sein.
Die bislang üblichen 500 Euro Gebühr pro Semester sind nach Karlsruher Ansicht keine „unüberwindliche soziale Barriere“. Schließlich habe es keine erkennbare „Gebührenflucht“ aus Ländern mit Studiengebühren an gebührenfreie Unis gegeben. Doch auch bei diesem Betrag seien soziale Begleitmaßnahmen erforderlich, zum Beispiel „angemessen ausgestaltete Studiendarlehen“ sowie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlassregelungen für Härtefälle.
Die Bremer Gebührenregelung scheiterte schon aus einem anderen Grund. Nach dieser sogenannten Landeskinder-Regelung konnten Studenten mit Wohnsitz in Bremen 14 Semester gebührenfrei studieren, auswärtige Studierende mussten schon ab dem dritten Semester 500 Euro bezahlen. Dagegen klagten an der Bremer Uni drei Studierende aus Cuxhaven, Oldenburg und Verden. Das Bremer Verwaltungsgericht setzte die Gebühren für Auswärtige aus.
Tatsächlich entschied Karlsruhe nun, dass eine Ungleichbehandlung von Studierenden nach dem Wohnort nicht gerechtfertigt ist – auch nicht um sie zum Umzug nach Bremen zu bewegen, was dem Stadtstaat Vorteile beim Länderfinanzausgleich gebracht hätte. Wegen rechtlicher Zweifel hatte Bremen die Landeskinder-Regelung 2010 wieder abgeschafft.
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