Grundsatzurteil des EuGH: Die eigene Energie im Sinn
Nationale Förderung von Ökostrom ist rechtens, entschied der Europäische Gerichtshof. Ausländische Stromerzeuger dürfen benachteiligt werden.
KARLSRUHE taz | Die Förderung von Ökostrom darf sich auf inländische Stromproduktion beschränken. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Urteil betrifft zwar einen Fall aus Schweden, verhindert aber auch einen Kollaps der deutschen Ökostromförderung.
In Schweden wird Strom aus erneuerbaren Energien seit 2003 besonders gefördert. Wer Strom aus Sonne und Wind erzeugt, bekommt dafür Zertifikate, die auf einem speziellen Markt gehandelt werden und die Mehrkosten der Produktion decken. Diese Zertifikate werden aber nur für Anlagen in Schweden ausgegeben.
Hiergegen klagte der Betreiber des finnischen Windparks „Oskar“. Die Windräder stehen im Archipel der Åland-Inseln, die politisch zu Finnland gehören, aber an das schwedische Stromnetz angeschlossen sind. Der Betreiber wollte deshalb auch von der schwedischen Windkraftförderung profitieren.
Die EuGH-Entscheidung war in ganz Europa mit Spannung erwartet worden. Denn der unabhängige Generalanwalt Yves Bot hatte im Januar empfohlen, der Klage stattzugeben. Zwar erlaube die 2009 beschlossene EU-Ökostrom-Richtlinie, dass jeder EU-Staat nur Anlagen auf eigenem Gebiet fördert, Generalanwalt Bot sah in dieser Richtlinie jedoch einen Verstoß gegen die höherrangigen EU-Verträge. Die Beschränkung des freien Warenverkehrs sei auch unter ökologischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt
Wäre der EuGH seinem Gutachter gefolgt, hätte dies in den Ländern, die Ökostrom am stärksten fördern, zu erheblichen Mehrkosten geführt. Da die Förderung in Deutschland auf den Strompreis umgelegt wird, wären die Preise deutlich gestiegen. Manche befürchteten – oder erhofften – ein Ende der dann nicht mehr vernünftig finanzierbaren deutschen Ökostromförderung.
Der EuGH entschied nun aber anders. Zwar sieht auch er eine Beschränkung des freien Warenverkehrs, wenn nur heimischer Ökostrom gefördert wird. Dies sei derzeit aber gerechtfertigt. Es liege „im Allgemeininteresse“, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen, so der EuGH.
Dazu gehöre, „dass die EU-Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der nationalen Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können“. Die Anstrengungen beim Klimaschutz erforderten eine „faire und angemessene Aufteilung“. Zwar habe Schweden mit 18 Prozent Ökostromanteil das EU-Ziel von 20 Prozent bis 2020 schon fast erreicht, der EuGH hält eine Fortführung der Förderung aber für erforderlich, weil Investoren stabile Bedingungen brauchen. (Az.: C-573/12)
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