Gesetzentwurf zur DNA-Fahndung: Mit Haut und Haaren
Ermittler sollen durch DNA-Analyse Haut- und Haarfarbe von Tätern feststellen dürfen. In dem Entwurf heißt es, der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht sei „verhältnismäßig“.
afp | Die Polizei soll künftig über DNA-Spuren die Farbe von Haut, Haar und Augen sowie das Alter eines flüchtigen Täters feststellen dürfen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf habe das Justizministerium vorgelegt und zur Abstimmung an die anderen Ministerien gegeben, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe.
„Der Änderungsvorschlag soll die wissenschaftlich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mögliche Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers erlauben“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Diese Erkenntnisse seien „grundsätzlich geeignet, die Ermittlungen voranzubringen und den wahren Sachverhalt aufzuklären“.
Die Erweiterung der DNA-Fahndung stelle zwar einen „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar“, heißt es laut den Funke-Zeitungen in dem Referentenentwurf. Dieser sei aber „in der konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig“.
Keine „biogeografische“ Auswertung
Bisher ist nur die Erfassung des Geschlechts durch einen DNA-Test möglich. Zudem können Ermittler einen sogenannten DNA-Abgleich machen. Entdecken Polizisten an einem Tatort eine DNA-Spur – etwa Haare, Hautschuppen oder Bluttropfen – können sie in einer Datenbank erkennen, ob der mutmaßliche Täter schon polizeilich mit seiner DNA erfasst ist.
Weiterhin nicht erlaubt bleibt laut Entwurf die Auswertung der „biogeografische Herkunft“ eines gesuchten und unbekannten mutmaßlichen Täters. So ist zwar medizinisch per DNA-Test auch möglich, die „geografische Herkunft“ einer unbekannten Person zu ermitteln. Rechtlich solle dieses Instrument den Ermittlern jedoch nicht an die Hand gegeben werden, schreiben die Funke-Zeitungen.
Das Justizministerium hebt demnach im Gesetzentwurf hervor, dass „die DNA-Untersuchung selbst nicht spezifisch gegen eine bestimmte Personengruppe oder Minderheit gerichtet und damit an sich nicht diskriminierend“ sei. Bei den „Folgemaßnahmen“ müsse allerdings beachtet werden, „dass es in Fällen der möglichen Zuordnung der Spur zu Angehörigen einer Minderheit nicht zu einem Missbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze kommen darf“.
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