Gericht untersagt Umbenennung: Türkischer Nachname bleibt
Eine Familie mit türkischem Vater wollte den Namen der Mutter annehmen – um Diskriminierung zu vermeiden. Das hat ein Gericht untersagt.
Die klagende Familie besteht aus einem türkischstämmigen Vater, einer deutschen Ehefrau und zwei Zwillingssöhnen. Der Vater war 1991 nach Deutschland gekommen und 2004 eingebürgert worden. Bei der Hochzeit im Jahr 2005 nahm die Familie den Namen des Vaters an. 2012 beantragten sie jedoch, den Namen zu ändern. Künftig will die Familie den deutschen Geburtsnamen der Mutter tragen.
Der türkische Familienname führe ständig zu Problemen, so die Begründung der Familie. Selbst die Mutter werde am Telefon gefragt, ob sie deutsch verstehe. Vertragspartner notierten den Namen falsch, sodass es später Probleme beim Abruf der Leistung gebe. Besonders müssten die Kinder leiden. Im Kindergarten seien die Söhne in einer Sprachfördergruppe gelandet, obwohl sie altersentsprechend gut deutsch sprachen.
Die Einschulung sei wegen angeblicher Konzentrationsmängel ein Jahr zurückgestellt worden. So wurden die Kinder aus ihrem Freundeskreis herausgerissen. Die Eltern glauben, dass dies jeweils auf den türkisch klingenden Nachnamen zurückzuführen sei. Ausschließlich der Nachname verhindere derzeit, dass die Kinder „selbstverständlich als Deutsche unter Deutschen akzeptiert werden und ungestört aufwachsen“.
Wichtige Ordnungsfunktion
Das Standesamt Braunschweig hatte die Namensänderung abgelehnt. Dagegen klagten die Eltern beim Verwaltungsgericht – jedoch ohne Erfolg. Der Nachname habe eine wichtige „Ordnungsfunktion“ und könne daher laut „Gesetz über die Änderung von Familiennamen“ nur aus „wichtigem Grund“ geändert werden – etwa wenn der Name zu schweren psychischen Problemen führe.
Ein solcher Grund liege hier nicht vor, so das Gericht. Die Familie hätte ja gleich bei der Heirat den Namen der Frau annehmen können, argumentierten die Richter, schließlich habe der Mann schon seit 1991 mit seinem Namen in Deutschland gelebt.
Absichtliche und unbeabsichtigte Diskriminierungen seien zwar zu missbilligen, könnten aber keine Namensänderung rechtfertigen, so die Richter. Gegen die vermeintlich ungerechtfertigte Rückstellung vom Schulbesuch hätten die Eltern klagen können. Bei späteren Probleme der Söhne in der Ausbildung und im Beruf könnten sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen. „Die Familie überlegt noch, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt“, sagte ihre Anwältin auf Nachfrage. (Az.: 5 A 5/14)
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