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Gericht hilft Arbeitsämtern sparen

Kassel (ap) - Auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen Einvernehmen“ darf das Arbeitsamt eine Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Arbeitnehmer für den Schritt keinen ausreichend wichtigen Grund hat. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, daß in solchen Fällen davon auszugehen sei, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen anderweitigen Arbeitsplatz hat.

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