Geplantes Datenschutz-Gesetz: Rasterfahndung im Betrieb
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung schränkt die heimliche Überwachung der Beschäftigten ein, erlaubt aber die offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die heimliche Videoüberwachung im Betrieb ist künftig verboten. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch im Bundeskabinett auf den Weg gebracht werden soll. Im Gegenzug können Arbeitgeber ihre Beschäftigen künftig aber leichter offen überwachen. Der Gesetzentwurf von Innenminister Thomas de Maizière (CDU), der der taz vorliegt, ist mit den Koalitionsfraktionen abgestimmt.
Bisher beruht der Datenschutz für Arbeitnehmer im wesentlichen auf Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im neuen Gesetz wurden an mehreren Stellen die Rechte von Unternehmen und Beschäftigten völlig neu definiert.
So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil von 2003 die heimliche Videoüberwachung im Betrieb zugelassen, um den konkreten Verdacht einer Straftat aufzuklären. Damals ging es um fehlendes Geld in der Kasse eines Getränkemarkts.
Künftig ist das heimliche Filmen von Beschäftigten nicht mehr möglich. "Das ist ein großer Erfolg der FDP", sagte deren rechtspolitischer Sprecher Christian Ahrendt. Tatsächlich wollte Innenminister de Maizière die bisherige Rechtsprechung beibehalten.
Auch der Einsatz von Wanzen gegen Mitarbeiter ist künftig ausgeschlossen; eine heimliche Aufzeichnung von Gesprächen ist nicht mehr möglich. Zulässig bleibt aber der heimliche Einsatz von Privatdetektiven. Solche Geheimeinsätze dürfen aber im konkreten Fall nicht länger als 24 Stunden oder insgesamt vier Tage dauern. Zulässig sind heimliche Maßnahmen nur, wenn ein konkreter Verdacht auf Straftaten oder schwere Pflichtverletzungen besteht. Im Kernbereich der Privatsphäre, etwa auf der Toilette, darf nie heimlich gespäht werden, auch nicht mit dem sonst erlaubten Fernglas.
Während die heimliche Überwachung durch den Gesetzentwurf damit spürbar eingeschränkt wird, kann die offene Überwachung künftig massiv ausgeweitet werden. Bisher hat das BAG den offenen Einsatz von Videokameras zur bloßen Abschreckung der Beschäftigten abgelehnt. Künftig soll er möglich sein, wenn die Videokameras klar gekennzeichnet werden. Zulässig ist dies unter anderem zum Schutz des Eigentums des Unternehmens oder zur Qualitätskontrolle. Auch abgeschaltete Kameras oder Attrappen müssen gekennzeichnet werden.
Zwar heißt es im Gesetzentwurf, dass bei der offenen Überwachung die Belange des Unternehmens mit den "schutzwürdigen Interessen" der Beschäftigten abgewogen werden müssen. Als Beispiel für vorrangige Beschäftigteninteressen fällt de Maizière aber nur ein, dass in den Räumen des Betriebsrats keine Videokamera aufgestellt werden darf. Generell unzulässig sind Kameras immerhin in Toiletten, Umkleiden und Schlafräumen. Im Raucherzimmer des Betriebs darf dagegen gefilmt werden.
Ausweiten will die Koalition auch die Möglichkeit zur internen Rasterfahndung im Betrieb. Dies soll etwa möglich sein zur Verhütung von Straftaten wie Korruption und Untreue. Dabei kann zum Beispiel ins Blaue hinein abgeglichen werden, ob Beschäftigte die gleiche Anschrift oder Kontonummer wie Zulieferer haben. Auch schwere Pflichtverstöße, wie die Weitergabe von Unternehmensinterna an die Presse, sollen so aufgeklärt werden können, etwa indem geprüft wird, welche Arbeitnehmer im Dienst mit gut informierten Journalisten telefoniert oder Mails gewechselt haben.
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