Gelbe Sterne bei Corona-Protesten: Geschmacklos – aber auch strafbar?

„Querdenker“ vergleichen sich gern mit Juden in Nazi-Deutschland. Die Behörden sind uneins, ob dieser Antisemitismus vor Gericht gehört.

Ein Teilnehmer trägt eine Armbinde mit einem gelben Stern, der an einen Judenstern erinnern soll, mit der Aufschrift «Ungeimpft».

Geschmackloser Protest gegen die Coronamaßnahmen in Berlin im April 2021 Foto: Christophe Gateau/dpa

BERLIN taz | Wenn es um Antisemitismus bei Coronaprotesten geht, sind Polizei und Justiz nicht einmal innerhalb eines Bundeslandes auf einer Linie. „Ich weiß, dass das umstritten ist und auch unterschiedlich gehandhabt wird“, wandte sich die Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Bischofswerda, Anja Hennersdorf, im vergangenen Jahr an den Staatsschutz der Polizeidirektion Görlitz. „Sind die gelben Sterne mit der Aufschrift,ungeimpft' aus Ihrer Sicht strafbar?“

Zunächst kündigte der polizeiliche Staatsschutz eine Einzelfallprüfung an, „da der Stern mit der Inschrift im Kontext beurteilt werden sollte“. Später versprach er eine „Sensibilisierung der eingesetzten Polizeibeamten im richtigen Umgang mit den Trägern eines solches Sterns“. In einer dritten Mail aber teilte die Polizei mit, der Strafbestand der Volksverhetzung sei nicht zu sehen, auch „unsere Staatsanwaltschaft“ habe „angezeigte Sachverhalte“ eingestellt.

Später dann leiteten die Behörden in Sachsen im Januar 2022 nach einem Coronaprotest in Grimma dann wiederum doch ein Ermittlungsverfahren wegen eines Davidsterns ein, in Absprache mit der Leipziger Staatsanwaltschaft sogar im „beschleunigten Verfahren“. Hennersdorf, selbst Juristin, sagt: „Gut wäre eine einheitliche Vorgehensweise.“

Die Rechtsunsicherheit, wenn es um die gelben Sterne geht, ist auch außerhalb Sachsens erheblich. Das ergab eine Umfrage des Mediendienstes Integration bei Justiz- und Innenministerien der Bundesländer. Deren Resultat: Wie ein Vergleich der Verfolgung von Jüdinnen und Juden im Nationalsozialismus mit der heutigen Situation ungeimpfter Personen strafrechtlich zu beurteilen ist, ist nicht eindeutig. Gibt der Volksverhetzungs-Paragraph 130 im Strafgesetzbuch hinreichend Ansatzpunkte?

Viele Bundesländer halten sich bisher zurück

Politisch erwünscht wäre das: „Mit den,Ungeimpft-Judensternen' werden die realen Opfer des Holocaust verhöhnt und zugleich die heutige Demokratie mit dem NS-Regime gleichgesetzt“, sagt der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg, Michael Blume, der taz. „Aus meiner Sicht handelt es sich um einen eindeutig antisemitischen Missbrauch der Opfer des NS-Regimes.“

Vier Bundesländer, die besonders entschlossen vorgehen, stellte der Mediendienst heraus: Zum einen Berlin, wo die Polizei ihre Einsatzkräfte angewiesen hatte, grundsätzlich Anzeige zu erstatten, wenn ein adaptierter „Judenstern“ bei Veranstaltungen gezeigt wird. Es sei „grundsätzlich“ von einer Störung des öffentlichen Friedens auszugehen.

Daneben sehen auch Niedersachsen, Brandenburg und Bremen die gelben „Umgeimpft“-Sterne der Co­ro­nal­eug­ne­r:in­nen als strafbar an. In anderen Bundesländern, etwa Baden-Württemberg, haben Amtsgerichte wegen der „Ungeimpft“-Sterne oder des Ausdrucks „Impfen macht frei“ Strafbefehle verhängt – ob sie bereits rechtskräftig sind, ist unklar. Viele andere Bundesländer sind noch zurückhaltend.

Unterschiedliche Handhabung, diametrale Entscheidungen aber sind ein Problem: Matthias Jahn, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Strafrechtsprofessor an der Goethe-Universität, nennt gelbe Sterne beim Coronaprotest zwar „empörend“. Von der Strafbarkeit aber ist er nicht überzeugt.

Jurist Jahn bleibt skeptisch

Als nachvollziehbar sieht Jahn ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom März 2021 an. Freigesprochen wurde damals eine AfD-Politikerin, die auf Facebook gelbe Sterne mit der Aufschrift „nicht geimpft“, „AfD-Wähler“, „SUV-Fahrer“ und „Islamophob“ gepostet hatte: keine Volksverhetzung, keine Holocaustverharmlosung, so das OLG. Es nannte die Instrumentalisierung des gelben Sterns für die politische Meinungsäußerung zwar schlicht geschmacklos, aber nicht strafbar.

Als Beleg für eine Strafbarkeit des gelben Sterns auch beim Coronaprotest dagegen wird immer wieder ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (OLG) aus dem Jahre 2020 zitiert. Es hatte einen AfD-Politiker wegen Volksverhetzung verurteilt, der auf dem Bundesparteitag im Juni 2018 in Augsburg ein Plakat mit einem „Judenstern“ getragen hatte, darauf aufgedruckt die Jahreszahlen „1933 – 1945“ und „2013-?“.

Das Verhalten des AfD-Manns sei geeignet, das gesellschaftliche Klima zu vergiften, urteilte das OLG, er habe erkennbar auf die gesamte Judenverfolgung Bezug genommen. Die Entscheidung aus Bayern bekommt zusätzlich Gewicht, weil das Bundesverfassungsgericht im September 2021 ohne Begründung eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil verwarf.

Der Frankfurter Jurist Jahn bleibt skeptisch. Er begründet das mit einer aus seiner Sicht vorhandenen Lücke im Volksverhetzungs-Paragraphen des Strafgesetzbuches, Absatz vier. Dort droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe demjenigen, der den öffentlichen Frieden in einer die Opfer des Nazi-Regimes verletzenden Weise dadurch stört, „dass er die nationalsozialistische Gewalt- oder Willkürherrschaft billigt, verherrlicht, oder rechtfertigt“. Die Worte „oder verharmlost“ aber fehlen an dieser Stelle des 2005 geänderten Gesetzes. Es mag juristisch spitzfindig klingen. Jahn aber sagt: „Das fällt dem Gesetzgeber jetzt auf die Füße.“

Er fordert eine Änderung des Paragraphen. Und sieht die Gefahr von Freisprüchen in Verfahren um die „Ungeimpft“-Sterne: „Es wird weitere Entscheidungen geben, die von Coronaleugnern wie eine Monstranz vor sich hergetragen werden.“

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