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Für die Stütze auf dem Sprung

Kassel (ap) - Erwerbslose haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie täglich bereit und in der Lage sind, eine Stellung anzutreten. Es reicht nicht aus, daß im Einzelfall die Verfügbarkeit erst herbeigeführt wird, wenn dem Arbeitslosen ein Angebot unterbreitet wird, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Anlaß zu diesem Urteil gab der Prozeß einer verheirateten Studentin aus Bayern, die drei Kinder zu versorgen hat und von vornherein erklärt hatte, sie könne mit Rücksicht auf ihre familiären Verpflichtungen höchstens bis zu 20 Stunden in der Woche arbeiten. Als die Frau dann später eine Arbeitsstelle fand, hat sie tatsächlich ihr Studium aufgegeben. Das Verfahren wurde zur abschließenden Entscheidung des Einzelfalles an das bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. (AZ BSG 7 RAr 24/87)

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