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Fernseher umsonst

Handys für einen Euro – die gibt es immer wieder. Vorausgesetzt, der Kunde unterschreibt gleichzeitig einen längerfristigen Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter. Auch einen Fernseher konnten Kunden kürzlich für einen Euro erstehen, wenn sie denn gleichzeitig einen Stromliefervertrag unterschrieben. Solche Koppelgeschäfte waren bis vor kurzem verboten. Der Kunde kenne nur einen Teil des Angebotes, nicht aber den Preis, den er wirklich zu zahlen habe, begründeten Gerichte ihre Entscheidungen, derartige Irreführungen abzulehnen. Seit dem Wegfall der Zugabeverordnung dürfe allerdings mehr mit solchen Koppelgeschäften geworben werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH). Zukünftig könnte es dann sogar passieren, dass Händler ihren Kunden Bargeld „schenken“, wenn diese sich für derart undurchsichtige Angebote entscheiden. Da es jedoch zu erheblichen Irritationen und Preisverschleierungen kommen könnte, sollten, so der BGH, die Händler nicht nur das Lockangebot – also etwa den Fernseher für einen Euro –, sondern den Gesamtpreis angeben – also auch den des Stromvertrages. (BGH, Az. I ZR 71/01, 72/01, 173/01) TAZ