Extra-Leistungen in der Kindertagespflege: Eltern dürfen wieder zahlen
Das Verwaltungsgericht entscheidet gegen die von der Sozialbehörde verhängte Genehmigungspflicht für private Zusatzleistungen.
Die umstrittene Genehmigungspflicht für private Zusatzleistungen in der Kindertagespflege ist vom Tisch. Das Verwaltungsgericht gab einer Tagespflegerin Recht, die gegen einen ablehnenden Bescheid geklagt hatte. Über den Einzelfall hinaus bedeutend ist das, weil die Genehmigungspflicht grundsätzlich unrechtens sei, wie es in der Urteilsbegründung heißt.
Seit Februar vergangenen Jahres mussten TagespflegerInnen einen Antrag bei der Sozialbehörde stellen, wenn sie über die normale Betreuung hinaus weitere Leistungen wie besondere pädagogische Konzepte, ökologisches Essen oder Ausflüge abrechnen wollten. Für TagespflegerInnen wie Elisabeth Lahusen geht es dabei um weit mehr als die Chance, besondere Konzepte umzusetzen. „Wir haben jetzt erstritten, dass Eltern freiwillig zahlen dürfen, was die Stadt nicht leistet“, sagt sie.
Denn darum geht es den TagespflegerInnen: Die von der Stadt veranschlagten Sätze seien zu niedrig, so Lahusen, und insbesondere bei der Sachkostenpauschale undurchsichtig. Es gebe keinen verbindlichen Katalog, der zu berechnende Nebenkosten aufführt und benenne, welche Beträge beispielsweise für Miete, Energie oder Verwaltungstätigkeiten angenommen würden. Die nach Kind und Stunde bestimmten Pflegegeldsätze enthielten einen Pauschalbetrag, der seit Jahren nicht angehoben worden sei und weder steigende Energiekosten noch unterschiedliche Mieten in den Stadtteilen berücksichtige.
Wenn Eltern mit den Mehrkosten einverstanden sind, können die Pflegekräfte nach dem Urteil nun auch wieder anbieten, drei statt fünf Kinder zu betreuen. „Es geht bei den Zusatzleistungen nicht darum, jemanden abzuzocken“, sagt Lahusen. Tatsächlich seien viele Eltern gerne bereit, auf eigene Kosten eine vernünftige Betreuung zu ermöglichen. Das nächste Ziel müsse nun sein, die Grundvergütung anzuheben, um diese Eltern weniger zu belasten.
Die Sozialbehörde hatte die Genehmigungspflicht verhängt, um verhindern zu können, dass in der Tagespflege von der Bezuschussung ausgeschlossenes Privatgewerbe betrieben werde. Dass die normalen Betreuungssätze ausreichten, gehe schon aus der geringen Zahl an Anträgen hervor: Von den 317 Tagespflegepersonen hätten nur 26 auch Anträge gestellt; nur fünf seien wegen überhöhter Forderungen abgelehnt worden.
Lahusen nennt das „eine Schutzbehauptung“. Sie kenne viele, die wegen mündlicher Ansagen gar nicht erst versucht hätten, Anträge auf den Weg zu bringen. Einige bei Ver.di organisierte TagespflegerInnen fordern bessere Arbeitsbedigungen und höhere Bezahlung.
Vor Gericht ging es diesmal nicht in erster Linie um die Inhalte der Zusatzleistungen, sondern um grundsätzliche Fragen: Die Sozialbehörde hatte sich bei der Genehmigungspflicht auf Verwaltungsvorschriften berufen, nicht aber auf ein Gesetz. Das allerdings wäre nötig gewesen, um das Grundrecht auf freie Berufsausübung einzuschränken, sagt das Gericht. Die Sozialbehörde wird das Urteil nicht anfechten, sagt ihr Sprecher Bernd Schneider. Stattdessen werde man Eltern, die mit Extrakosten unzufrieden sind, an andere PflegerInnen vermitteln.
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