Eve Raatschen Der Miethai: Renovierungspflicht bei Gewerbe
In den letzten Jahren wurde die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Renovierungsklauseln in Wohnungsmietverträgen zugunsten der Mieter sehr verändert. So sind starre Renovierungsfristen und die Verpflichtung, bei Auszug unabhängig von der Mietdauer zu renovieren, unwirksam.
Gilt das auch für Gewerbeverträge, bei denen die Renovierung dem Mieter noch viel höhere Kosten bescheren kann als in der eigenen Wohnung? Für die Auszugsklausel und die starren Fristen hat der Bundesgerichtshof die gleichen Grundsätze bereits vor Jahren für Gewerbemieter bestätigt.
Nun hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 6. März 2019 (5U 1613/18) entschieden, dass auch bei Gewerbemietverträgen der Mieter dann nicht renovieren muss, wenn er die Mieträume bei Einzug in renovierungsbedürftigem Zustand erhalten hat. Der Mieter in dem Dresdner Fall konnte nachweisen, dass die Räume zu Beginn des Vertrages nicht renoviert waren.
Wichtig ist daher für Mieter, nicht nur beim Bezug der Wohnung, sondern auch bei Übergabe von Atelierräumen oder Therapiepraxis eine genaue Bestandsaufnahme zu machen durch Fotos und Zeugen, um später einmal den Zustand der Räume bei Einzug nachweisen zu können.
Vorsicht bei der Unterzeichnung von Protokollen, die der Vermieter vorlegt: Wenn da steht, dass die Räume frisch gestrichen sind, wird es später schwieriger für den Mieter nachzuweisen, dass das alles nicht stimmt. Kein Mieter ist verpflichtet, ein Protokoll zu unterschreiben, das nicht korrekt ist.
Eve Raatschen ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg,☎040-431 39 40, www.mhmhamburg.de
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