EuGH-Urteil zu „Privacy Shield“: Aus für EU-Datenschutzabkommen

Der europäische Gerichtshof kippt erneut einen Beschluss zum Transfer von Daten von EU-Bürger_innen in die USA. Das könnte weitreichende Folgen haben.

Die Silhouette von zwie Menschen, die an Laptops sitzen. Eine Person hat kurze Haare, eine andere lange Haare. Im Hintergrund steht weiß auf leuchtendem blauen grund "facebook".

... muss sich nun neuen Spielregeln beim Datenschutz beugen Foto: Armin Weigel/dpa

LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut ein EU-Datenschutzabkommen mit den USA gekippt. Der EuGH erklärte am Donnerstag den „Privacy Shield“-Beschluss für ungültig, der die Privatsphäre von EU-Bürgern bei Datentransfers garantieren soll. Keine Einwände hatte der Gerichtshof grundsätzlich gegen sogenannte Standardvertragsklauseln für die Datenweitergabe durch Unternehmen, weil ausreichende Schutzmechanismen bestehen würden.

Auslöser für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zur Übermittlung von Daten durch das Online-Netzwerk Facebook. Der österreichische Datenschutz-Aktivist Maximilian Schrems wehrt sich dagegen, dass Facebook in Europa mit Firmensitz in Irland Daten an den Mutterkonzern in den USA weitergibt. Er forderte deshalb von dem irischen Datenschutzbeauftragten, alle Datenübermittlungen auszusetzen. Schrems begründet dies damit, dass das Unternehmen in den USA verpflichtet sei, Daten nationalen Behörden wie der Bundespolizei FBI zugänglich zu machen. Die Betroffenen könnten dagegen nicht gerichtlich vorgehen.

Der Oberste Gerichtshof Irlands legte den Fall dem EuGH vor. Der Gerichtshof musste sich deshalb erneut mit dem Datenschutzniveau beim Datentransfer in die USA befassen. Im Jahr 2015 kippte der Gerichtshof in Luxemburg bereits das „Safe Harbor“-Abkommen, das Vorgängerabkommen von „Privacy Shield“. Die Abkommen sollen die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen schützen, deren Daten zwischen der EU und den USA ausgetauscht werden.

Vor dem EuGH hatte nun auch der „Privacy Shield“-Beschluss keinen Bestand. Es würden nicht die Anforderungen für einen dem Unionsrecht gleichwertigen Datenschutz erfüllt, entschieden die Richter. Bei den sogenannten Standardvertragsklauseln sahen sie dagegen Schutzmechanismen, die „in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird“.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Wir würden Ihnen hier gerne einen externen Inhalt zeigen. Sie entscheiden, ob sie dieses Element auch sehen wollen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.