EuGH-Anhörung zu Suchmaschine: Kein „Recht auf Vergessenwerden“

Google kann nicht gezwungen werden Informationen zu löschen, meint der Generalanwalt des EU-Gerichtshofes. In einem anderen Punkt aber hatte der Konzern keinen Erfolg.

Der Bildbeweis: Google kennt das „Recht auf Vergessenwerden“. Tabelle: google

LUXEMBURG dpa | Google hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einen wichtigen Etappensieg im Streit um ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet errungen.

Der Generalanwalt des Gerichts vertrat in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten die Ansicht, eine nationale Datenschutzbehörde könne einen Internet-Suchmaschinenbetreibenden nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index entfernen. Auch enthalte die EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“.

Das höchste EU-Gericht folgt nicht immer, aber meistens dem Gutachten des Generalanwaltes. Das Urteil des Gerichtshofes wird in einigen Monaten gesprochen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine in einer Zeitung 1998 veröffentlichte amtliche Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier, die auch im Internet publiziert wurde. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt.

In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach Google, als das Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier richte.

Nationale Datenschutzbestimmungen anwendbar

US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land verarbeitet würden.

Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von Suchmaschinen verlangt werde, in die Öffentlichkeit gelangte „legitime und rechtmäßige Informationen“ zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.

Google sei laut 31995L0046:DE:NOT:EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.

Die EU-Richtlinie enthalte kein „Recht auf Vergessenwerden“. Ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die unvollständig oder unrichtig seien. Auch dies scheine aber im konkreten Fall nicht das Problem zu sein. Zwar habe jeder das Recht, aus überwiegend schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu widersprechen.

Eine „subjektive Präferenz“ stelle jedoch „keinen überwiegenden, schutzwürdigen Grund“ – daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung von Daten zu verhindern, die sie für „abträglich“ halte.

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