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Erwerbsunfähig

Ein Unternehmen muss für einen Mitarbeiter auch dann Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach der Kündigung anerkannt wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende Oktober entschieden.

Entscheidend für die betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente sei, ob der Mitarbeiter tatsächlich wegen Arbeitsunfähigkeit ausgeschieden sei. Auch eine rückwirkend festgestellte Erwerbsunfähigkeit ist nach Ansicht der Richter ausreichend. Es komme nur darauf an, ob der Gesundheitszustand objektive Ursache für die Beendigung der Anstellung gewesen sei. (Az.: 3 AZR 629/01)