: Erste Gorlebenklage abgewiesen
■ Graf Bernstorff hatte gegen das Gorlebener Endlager geklagt / Rahmensbetriebsplan stelle keinen Eingriff in seine Rechte dar / Endlagergesellschaft muß Enteignungsverfahren durchführen
Aus Hannover Jürgen Voges
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat eine erste Klage des Grafen Bernstorff aus Gartow gegen den „Erkundung“ genannten Bau des atomaren Endlagers bei Gorleben nach einhalbjähriger Dauer im Eilverfahren abgewiesen. Graf Bernstorff besitzt umfangreiche Wälder am Endlagergelände sowie die Abbaurechte an dem darunter lagernden Salz. Andreas Graf Bernstorff hatte gegen diesen Rahmenbetriebsplan mit der Begründung einstweiligen Rechtschutz gesucht, daß sich etwa 70 bis 90 des bei der „Erkundung“ zum Abbau vorgesehenen Salzes in seinem Besitz befänden und daß durch die etwa 50 Meter hohe Salzhalde, die bei der Erkundung aufgeschüttet wird, sein Wald geschädigt werde. Strittig war in dem Verfaren unter anderem die Rechtsnatur des Rahmenbetriebsplanes. Da zur Durchführung der Baumaßnahmen an dem Endlager noch jeweilige Haupt– oder Sonderbetriebspläne erforderlich sind, konnte sich die Kammer auf den Standpunkt stellen, daß der Erlaß des Rahmenbet riebsplanes noch kein in die Rechte des Grafen eingreifender Verwaltungsakt sei. Die Lüneburger Verwaltungsrichter haben mit dieser Entscheidung allerdings ausdrücklich die Eigentumsrechte des Grafen an dem Salzstock bestätigt. Wenn die Endlagergesellschaft tatsächlich von den beiden Schächten, die jetzt auf ihren eigenen Gelände abgetäuft werden, wie geplant die Endlagerstollen in das gräfliche Salz vorntreiben will, muß sie zuvor ein Enteignungsverfahren durchführen.
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