piwik no script img

Erfolg für gleichgeschlechtliches PaarBGH erkennt Kind als deutsch an

Homosexuelle können in Deutschland nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Was aber, wenn im Ausland beide Partner als Eltern gelten? Der BGH hat entschieden.

Der BGH hat im Sinne gleichgeschlechtlicher Eltern entschieden Foto: dpa

Karlsruhe dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern gestärkt. Die obersten Zivilrichter erkannten einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu, das 2010 in einer nach südafrikanischem Recht geschlossenen Ehe zweier Frauen zur Welt kam. Das wurde am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt.

Die Eintragung ins deutsche Geburtenregister war umstritten, weil die leibliche Mutter des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes Südafrikanerin ist. Nur ihre Partnerin hat auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Frau ist in Südafrika wegen der Ehe die „Co-Mutter“ des Kindes – in Deutschland gibt es so etwas aber nicht.

Grundsätzliche Bedeutung bekommt der erst jetzt veröffentlichte Beschluss aus dem April, weil die Richter auch die Frage beantworten, ob eine Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. So einen Verstoß sehen sie ausdrücklich nicht: Die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft könnten das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe.

Im konkreten Fall konnten die Frauen zwar die ausländische Homo-Ehe als Lebenspartnerschaft nachbeurkunden lassen. Die Eintragung ins Geburtenregister verweigerte ein Standesamt in Berlin aber mit der Begründung, dass das Kind nicht von der Deutschen abstamme.

Beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet

Nach deutschem Recht können zwei Männer oder zwei Frauen nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Der Partner, der nicht leiblicher Elternteil ist, kann aber das Kind nachträglich adoptieren.

Eine solche Adoption gibt es im Fall des deutsch-südafrikanischen Paars nicht. Die Karlsruher Richter sehen dennoch kein Hindernis. Für die Frage der Abstammung sei das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Kind normalerweise aufhalte, entschieden sie. Das sei Südafrika – und dort seien dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet.

Mit seiner Entscheidung (Az. XII ZB 15/15) bestätigt der BGH einen Beschluss des Kammergerichts Berlin, das den Frauen ebenfalls Recht gegeben hatte. Die Standesamtsaufsicht hatte Beschwerde eingelegt.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

3 Kommentare

 / 
  • Belgien und Spanien, die EInzige Lánder wo Homosexuelle als Menschen angesehen werden! (damit meine ich das sie alle Rechte haben, auch adoption).

    Aber Deutschland, mal wieder in letzter Schlange!

  • Was in diesem Fall eher reichlich seltsam ist: Warum verfolgt eine staatliche Stelle wie die Standesamtaufsicht diese Frage so weit und stellt sich der Anerkennung derart vehement entgegen?

    Es sieht doch nicht danach aus, als wäre die Standesamtaufsicht gezwungen gewesen, gegen das Paar zu entscheiden. Wenn die Rechtslage unklar ist oder einen Spielraum lässt, warum entscheidet die Verwaltung dann nicht im Zweifelsfall FÜR den Bürger?

    Immerhin ist es in diesem Fall ja nicht so, dass damit irgendjemandem zugleich ein Nachteil entstanden wäre, den man hätte abwägen müssen.

  • Die Entscheidung ist juristisch richtig. Es geht darum, dass die Ehe sowie die Kindschaft nach südafrikanischem Recht besteht und hier anerkannt werden muss. Die Anerkennung kann nur dann versagt werden, wenn triftige Gründe des "Ordre Public" dagegen sprechen. Das könnte z.B. bei Kinderehen oder Vielehen der Fall sein. Bei den lesbischen Frauen hätte also das Gericht entscheiden müssen, dass dies dem Wertekanon des Grundgesetz widersprechen würde. Es hätte also nicht ausgereicht, dass dies in Deutschland nicht zulässig ist, sondern es hätte postuliert werden müssen, dass dies nach dem Grundgesetz in Deutschland nicht zulässig sein darf. Da sind die Gerichte glücklicherweise weiter und sehen Homophobie nicht mehr als Teil des Artikel 6 GG, der "Ehe und Familie" unter den besonderen Schutz des Staates stellt.