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Erfolg für Anlieger

Raumplanung für den Großflughafen Schönefeld muss vor das Verfassungsgericht. Betreiber sehen keine Gefahr

Die Planungen für den künftigen Großflughafen in Schönbefeld beschäftigen nun das Landesverfassungsgericht. Dieses muss prüfen, ob die Festlegung auf den Standort Schönefeld im Landesentwicklungsprogramm verfassungswidrig ist. Das entschied gestern das Oberverwaltungsgericht in Frankfurt (Oder). Sollte dies der Fall sein, gäbe es im Raumordnungs- und Planungsrecht keine gültige Vorschrift für den Standort Schönefeld, sagte der Vorstizende Richter Henning Krüger. Nach Ansicht des Gerichts spricht einiges dafür, dass bewusst darauf verzichtet wurde, die betroffenen Gemeinden anzuhören. Die klagenden Gemeinden haben damit einen juristischen Teilerfolg errungen. „Zwei zu null für uns“, so ihr Anwalt Franz Günter Siebeck.

Flughafenbetreiber und Landesplaner sehen den geplanten Ausbau des Flughafens Schönefeld dennoch nicht bedroht. Das Planfeststellungsverfahren laufe normal weiter, so Brandenburgs Baumininister Hartmut Meyer (SPD). Auch Flughafensprecher Burkhard Kieker sieht keine Verzögerung im Planfeststellungsverfahren: „Wir rechnen im kommenden Jahr mit einem Beschluss, der uns das Baurecht gibt.“

Der Landesentwicklungsplan, der auf dem gestern erörterten Landesentwicklungsprogramm fußt, legt verschiedene Zonen rund um Schönefeld fest, in denen nicht oder in bestimmtem Umfang nicht gebaut werden darf. Zwar ist das laufende Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des bestehenden Flughafens davon nicht direkt betroffen – für die Flughafenbetreiber wäre es dennoch unangenehm, sollten die raumordnerischen Flanken des Projekts verfassungswidrig sein. Theoretisch könnten die Anliegergemeinden in geplanten Einflugschneisen Häuser bauen lassen. Die zu ergreifenden Lärmschutzmaßnahmen würden dann das Flughafenprojekt verteuern. ROT

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